Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0336.1.1-1/6 St42

Abgrenzung der Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 und 227 AO

1. Allgemeines

§ 163 AO behandelt die Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren. Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren regelt § 227 AO (AEAO zu § 163, Nr. 1). Ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung kann zulässigerweise auch noch nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden. Wird somit ein derartiger Antrag vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt und wird diesem Antrag entsprochen, ist der Steuerbescheid auf den sich der Antrag auf abweichende Festsetzung bezieht, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern (AEAO zu § 163, Nr. 2). Der Erlass nach § 227 AO kann bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung beantragt werden.

2. Abgrenzung

Nachdem aufgrund der weitgehenden Parallelität des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 163 AO und des § 227 AO die Anwendung beider Vorschriften in Betracht kommt, ist für die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Billigkeitsmaßnahme zu überprüfen ist, grundsätzlich vom Wortlaut des Billigkeitsantrags auszugehen. Eine Umdeutung vom Billigkeitsanträgen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe gestellt wurden, scheidet regelmäßig aus (vgl. AO-Kartei, Karte 2 zu § 357).

Wird die rechtliche Grundlage für die begehrte Billigkeitsmaßnahme nicht ausdrücklich bezeichnet ("Erlass nach § 227 AO" bzw. "Antrag auf abweichende (Steuer-) Festsetzung"), ist der Antrag so auszulegen, dass er dem Ansinnen des Steuerpflichtigen gerecht wird. Somit ist z.B. immer von einem Antrag auf abweichende Festsetzung auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein wirksames Leistungsgebot vorliegt.

Für Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen für Zinsen gelten die gleichen Grundsätze.

Säumniszuschläge betreffen das Erhebungsverfahren, somit findet für Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen zu Säumniszuschlägen § 227 AO Anwendung. Deren Einziehung kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein.

3. Zuständigkeit

Billigkeitsanträge nach § 163 AO sind von den Veranlagungsstellen zu bearbeiten. Soweit im Rahmen dieser Anträge ausschließlich oder neben sachlichen auch persönliche Billigkeitsgründe geltend gemacht werden, sind die Stundungs- und Erlassstellen hinsichtlich der persönlichen Billigkeitsgründe zur Stellungnahme aufzufordern. Die Stellungnahme so soll abgefasst sein, dass diese ohne Weiteres als Grundlage für die Entscheidung der zuständigen Stelle herangezogen werden kann. Ebenso haben die Veranlagungsstellen Stellung zu nehmen, wenn im Rahmen von Erlassanträgen nach § 227 AO, die von den Stundungs- Erlassstellen zu bearbeiten sind, auch sachliche Billigkeitsgründe vorgetragen werden.

Hinweis: Die bisherige Karte 1 (Kontroll-Nr. 12/2008) bitte ich auszureihen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0336.1.1-1/6 St42

Fundstelle(n):
AO-Kartei BY § 163 AO Karte 1 - 9/2011 -
QAAAD-89108