BGH Beschluss v. - IX ZB 108/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Bielefeld, 43 IK 11/07 vom LG Bielefeld, 23 T 30/10 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig. Sie legt keinen Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO dar.

Zwar ist der angefochtene Beschluss insoweit fehlerhaft, als der Beteiligte zu 1 den Versagungsantrag verspätet gestellt hat (vgl. , ZInsO 2008, 1272 Rn. 9 f.). Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt jedoch nicht auf, dass das Beschwerdegericht hierdurch einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Obersatz aufgestellt hat, der von der Rechtsprechung des Senats abweicht. Vielmehr bezeichnet sie angesichts der in diesem Punkt nicht begründeten Entscheidung einen Subsumtionsfehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. , [...] Rn. 7).

Die übrigen gerügten Fehler liegen nicht vor. Mit dem Vortrag der objektiv schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung hat der Gläubiger auch ausreichend die subjektiven Voraussetzungen des Versagungsgrundes dargelegt und glaubhaft gemacht. Da der Versagungsantrag zulässig war, mussten die Instanzgerichte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO in die Amtsermittlung eintreten. Der Senat kann die Einschätzung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte ( ZInsO 2010, 2148 Rn. 5).

Ein Verstoß gegen Art. 103 GG liegt nicht vor. Dass das Beschwerdegericht Vortrag des Schuldners in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt, heißt nicht, dass es ihn nicht gesehen und bei der Entscheidung nicht in Betracht gezogen hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen (vgl. , NZI 2008, 121 Rn. 13 mwN). Das Prozessrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die diese selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Verpflichtung des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (, DStRE 2009, 328 Rn. 5) und bestimmte Schlüsse aus Indizien zu ziehen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
BAAAD-86346