Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Grundstücksüberlassungen zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften
innerhalb des Organkreises
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zur erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen gilt auch für Kapitalgesellschaften,
und zwar auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen fungiert.
2. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist auch bei Gesellschaften eines Organkreises anwendbar, insbesondere auch bei Organgesellschaften,
die nach § 2 Abs. 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers gelten.
3. Bei der Überlassung von Grundbesitz zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften, die Organgesellschaften desselben Organkreises
sind, kommt § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG nicht zur Anwendung. Allerdings ist nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG eine
Versagung der erweiterten Kürzung auf der Ebene des Organträgers geboten.
4. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
bei Nutzungsüberlassungen von Grundbesitz unter Organgesellschaften zu einer Schlechterstellung gegenüber nicht organschaftlich
miteinander verbundenen Schwester-Kapitalgesellschaften führt.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1144 Nr. 18 EFG 2011 S. 1178 Nr. 13 EStB 2011 S. 415 Nr. 11 YAAAD-76413
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.01.2011 - 6 K 6038/06 B
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