1. Eine KG, deren einzige Aktivität in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 die Kommanditbeteiligung an einer gewerblich
tätigen GmbH & Co. KG war, war keine vermögensverwaltende Personengesellschaft, sondern gem. dem auch rückwirkend anwendbaren
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 gewerblich tätig.
2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass ein von dieser gewerblich tätigen KG mit Wirkung zum erzielter Gewinn aus
der Veräußerung der Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co. KG nach § 7 S. 2 GewStG in der Fassung von Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes
zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen v. (StBAÄG, BGBl I 2002,
2715) zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag bei der GmbH & Co. KG gehört.
3. § 7 S. 2 GewStG 2002 ist nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass die von einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft vermittelte Beteiligung einer natürlichen Person an einer Mitunternehmerschaft der unmittelbaren Beteiligung
einer natürlichen Person gleichzustellen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 749 Nr. 12 EFG 2011 S. 723 Nr. 8 NAAAD-60042
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