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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 250/08

Gesetze: EStG § 32c, GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2

Anwendung von § 32c EStG a. F. bei atypisch stiller Beteiligung an einer Organgesellschaft?

Leitsatz

Die durch eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft begründete Mitunternehmerschaft verdrängt das Organschaftsverhältnis mit der Folge, dass die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG a. F. im Gewinnfestsetzungsbescheid des Organträgers nicht festzustellen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1114 Nr. 18
EAAAD-59628

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.10.2010 - 2 K 250/08

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