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Pauschaliertes Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG verfassungsgemäß
Steuervereinfachung und Missbrauchsbekämpfung rechtfertigen das Abzugsverbot
Die Steuerfreistellung für Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) und Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG) geht mit einem pauschalierten Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG einher. Danach gelten 5 % der steuerbefreiten Dividenden und des steuerbefreiten Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Aus steuersystematischer Sicht bestanden aber Bedenken an der Rechtfertigung des Abzugsverbots. Dabei stellte sich auch die Frage, ob die Regelungen mit der Verfassung vereinbar sind. Insbesondere in Fällen, in denen die tatsächlichen Aufwendungen (erheblich) unter den pauschal für nicht abziehbar erklärten Betriebsausgaben liegen, wurden Bedenken geäußert, ob die Regelungen mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar seien. Das BVerfG hat auf Vorlage des FG Hamburg nunmehr entschieden, dass das pauschalierte Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG verfassungsgemäß ist.
Pauschaliertes Betriebsausgabenabzugsverbot
Mit der grundlegenden Reform der Unternehmensbesteuerung durch das StSenkG v. wurde eine Steuerfreistellung für Dividendenzahlungen zwischen Körperschaften eingeführt (§ 8b Abs. 1 KStG). Die Steuerfreistellung wurde auf den ...