Keine Zwangsbetriebsaufgabe aufgrund Verpachtung eines Apothekerbetriebs
Annahme der Erklärung der Betriebsaufgabe aufgrund eines in der Steuererklärung getätigten Vermerks
Leitsatz
1. Ohne Aufgabeerklärung führt weder die die wesentlichen Betriebsgrundlagen umfassende Verpachtung einer Apotheke, die Übertragung
des Apothekenrechts auf den Pächter noch der Tod des verpachtenden Apothekers zur Zwangsbetriebsaufgabe.
2. Lassen die Angaben der im Jahr 2000 eingereichten Einkommensteuererklärung für 1998 erkennen (hier: Vermerk „Entnahme”
auf der Anlage GSE zur Steuererklärung und erstmalige Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), dass verpachtete
Apotheken nicht mehr Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen sein sollen und bestehen, obwohl die angekündigte Nachreichung
der Ermittlung des Entnahmegewinns trotz Erinnerung nicht erfolgt, keine Anhaltspunkte, dass bei nicht eintretender Rückwirkung
keine Entnahme stattfinden soll, liegt aus der Sicht des FA keine bloße Mitteilung, sondern eine rechtsgestaltende Betriebsaufgabeerklärung
vor.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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