Finanzministerium Thüringen - S 2760 A - 1 - 205.2

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; § 11 Abs. 7 KStG anwendbar?

1. Das Insolvenzverfahren kann sich gemäß §§ 157, 159, 165 ff. Insolvenzordnung (InsO) darauf richten, die Vermögensgegenstände zu verwerten und die Gläubiger zu befriedigen; hierzu gehört auch der Fall, in dem das Unternehmen als Ganzes oder Teile des Unternehmens als Ganzes veräußert werden. Gemäß §§ 157, 159, 230 Abs. 1 InsO kann sich das Insolvenzverfahren aber auch darauf richten, das Unternehmen fortzuführen.

Ob das eine oder das andere der Fall ist, ergibt sich aus dem Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, § 252 InsO. Zur Vorlage eines Insolvenzplanes an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt , § 218 Abs. 1 InsO. Nach der Annahme des Insolvenzplanes durch die Gläubiger, §§ 244 bis 246 InsO, und der Zustimmung des Schuldners, § 247 InsO, bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht, § 248 InsO, das seine Entscheidung durch einen Beschluss bekannt gibt, § 252 InsO.

2. Ist das Verfahren auf die Verwertung der Gegenstände gerichtet, so gilt hinsichtlich des Veranlagungszeitraums die Regelung betreffend die Liquidation, der das Insolvenzverfahren insoweit auch wirtschaftlich entspricht, § 11 Abs. 7 KStG, Abschn. 46 KStR 1995 bzw. R 51 KStR 2003 - Entwurf Std. ).

3. Richtet sich das Verfahren auf die Fortführung des Unternehmens, so ist § 11 Abs. 7 KStG nicht anwendbar. Hinsichtlich der Veranlagungszeiträume gelten die allgemeinen Regeln. Danach ist die Gesellschaft weiter nach einjährigen Zeiträumen i. S. des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KStG zu veranlagen. Davon unberührt bleibt die Pflicht zur Erstellung einer Schlussbilanz, § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr beginnt, § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO. Durch die Verfahrenseröffnung entsteht also ein Rumpfwirtschaftsjahr (vgl. Münchner Komm. InsO, Rz. 5 zu § 155 InsO).

4. In dem Fall, dass der Inhalt des Beschlusses gemäß § 252 InsO von dem tatsächlichen Verhalten des Insolvenzverwalters abweicht, ist das tatsächliche Verhalten maßgebend. Ist im Beschluss über den Insolvenzplan niedergelegt, die Vermögensgegenstände zu verwerten und führt der Insolvenzverwalter gleichwohl das Unternehmen fort und schreiten die Gläubiger nicht ein, so ist davon auszugehen, dass der Beschluss gemäß § 41 Abs. 2 AO nicht ernstlich gewollt ist. Gemäß § 41 Abs. 1 AO ist dann der Lebenssachverhalt zu Grunde zu legen, wie er tatsächlich verwirklicht wird.

Finanzministerium Thüringen v. - S 2760 A - 1 - 205.2

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Fundstelle(n):
FAAAD-52980