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KSR Nr. 4 vom Seite 2

Verdeckte Einlage durch Überlassung eines Geschäftswerts

Geschäftswert ist von sonstigen immateriellen Wirtschaftsgütern abzugrenzen

Alexander Kratzsch

Werden „Kundenstamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten” vom Einzelunternehmen an eine neu gegründete, die Geschäfte fortführende GmbH verpachtet, kann dies steuerlich anzuerkennen sein, wenn es sich beim Kundenstamm und Know-how nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbständig übertragen werden können. Der Geschäftswert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens. Eine Bindung von Kunden an die Person des Unternehmers statt an das Unternehmen kommt auch bei Handelsunternehmen in Betracht, wenn überwiegend der Unternehmer nach außen in Erscheinung tritt und die Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebs für den Erfolg unbedeutend sind.

Keine isolierte Überlassung eines Geschäftswerts

Der Geschäftswert ist grundsätzlich mit dem Betrieb verwoben und kann daher weder separat veräußert noch entnommen werden. Dies hat zur Folge, dass bei Übertragung des Betriebs eines Einzelunternehmens auf e...

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