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KSR Nr. 3 vom Seite 7

Antragsveranlagung

Auslegung der Anwendungsvorschrift

Frank Schindler

Der BFH hat entschieden, dass eine Antragsveranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 auch dann durchzuführen ist, wenn der Antrag erst nach dem gestellt worden ist.

Rechtsentwicklung

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur in den in § 46 Abs. 2 EStG enumerativ aufgeführten Fällen durchgeführt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist dies der Fall, wenn die Veranlagung beantragt wird (sog. Antragsveranlagung). In der Vergangenheit war in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG a. F. bestimmt, dass der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen war.

Der BFH hielt die zweijährige Antragsfrist wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig und legte dem BVerfG die Rechtsfrage vor, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG a. F. verfassungsgemäß war (, BStBl 2006 II S. 808, Az. des BVerfG: 2 BvL 55/06).

Der Gesetzgeber kam einer Entscheidung des BVerfG zuvor und hob die Zweijahresfrist durch Art. 1 Nr. 30 des JStG 2008 v. (BGBl. 2007 I S. 3150) auf. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n. F. gibt es ...

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