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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 3041/07 G,F

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, GewStG § 2 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

Tätigkeit eines Steuerberaters als Insolvenzverwalter - Betriebsausgabenabzug bei Angehörigen-Ausbildungsdienstverhältnis

Leitsatz

  1. Die Tätigkeit von Steuerberatern im Bereich der Insolvenzverwaltung ist eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dies gilt auch für die Tätigkeit als vorläufig (schwacher) Insolvenzverwalter und als vom Insolvenzgericht bestellter Gutachter.

  2. Diese Tätigkeit kann auch bei Beschäftigung von mehr als einem qualifizierten Mitarbeiter (hier: 2) und einem Umfang von mehr als 100 Insolvenzverfahren mittlerer und kleinerer Unternehmen nicht als ein Gewerbebetrieb eingestuft werden, wenn durch die geleistete Zuarbeit die Arbeitskraft des Berufsträgers nicht zumindest in Teilbereichen ersetzt oder vervielfältigt wird.

  3. Aufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit nahen Angehörigen sind nur als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten.

  4. Die fehlende Möglichkeit der Bestätigung der Fremdüblichkeit durch einen internen Betriebsvergleich ist unschädlich, wenn sie auf der geringen Größe des Betriebes beruht und bei der Gesamtwürdigung durch andere, für die betriebliche Veranlassung sprechende Umstände ausgeglichen wird.

Fundstelle(n):
FAAAD-38429

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.11.2009 - 7 K 3041/07 G,F

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