BVerwG Beschluss v. - 1 WNB 7/09

Wehrbeschwerdeverfahren; Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz; Bezeichnung; Individualisierbarkeit der Gerichtsentscheidung

Leitsatz

Die Bezeichnung der Entscheidung, von der die mit der Divergenzrüge angegriffene Entscheidung abgewichen sein soll, muss so individualisierbar sein, dass ihre Identität nicht zweifelhaft ist und sie vom Beschwerdegericht unschwer herangezogen werden kann.

Gesetze: § 22a Abs 2 Nr 2 WBO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO

Tatbestand

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht hat der Antragsteller die Divergenzrüge erhoben und die Entscheidung, von der das Truppendienstgericht abgewichen sein soll, nur mit einer Fundstelle - ohne Datum oder Aktenzeichen - bezeichnet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil mit ihr nicht zwei voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze benannt worden sind.

Gründe

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7Nach ständiger Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts setzt die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 11, vom - BVerwG 7 BN 4.07 - juris Rn. 9, vom - BVerwG 8 B 42.09 - juris Rn. 9 und vom - BVerwG 7 B 8.09 - juris Rn. 15 f., jeweils m.w.N.). Diese Anforderungen gelten auch für die an § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie an § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO orientierten (vgl. dazu BTDrucks 16/7955 S. 36 f. zu Nr. 18; Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 22a Rn. 1, § 22b Rn. 12) Vorschriften über die Divergenzrüge in § 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO und § 22 b Abs. 2 Satz 2 WBO.

8a) Es kann dahinstehen, ob ein Darlegungsmangel schon darin zu sehen ist, dass die Beschwerde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Truppendienstgericht Nord abgewichen sein soll, nicht mit Datum und Aktenzeichen bezeichnet, sondern ausschließlich mit der Fundstelle "NZWehrr 1976, 96, 97". Für die erforderliche genaue Bezeichnung sind in der Regel das Datum und das Aktenzeichen anzugeben ( BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 133 Rn. 16); die Bezeichnung muss jedenfalls so individualisierbar sein, dass die Identität der angezogenen Entscheidung nicht zweifelhaft ist und sie vom Beschwerdegericht unschwer herangezogen werden kann (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 133 Rn. 35).

9Denn selbst wenn die nur auf eine Fundstelle beschränkte Bezeichnung einer Entscheidung - wie hier - im Einzelfall deren eindeutige Identifikation ermöglicht (vgl. zu dieser Problematik: BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 80 = NJW 1991, 1557), ist die Divergenzrüge im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Beschwerde nicht zwei voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze im oben ausgeführten Sinne benennt und einander gegenüberstellt.

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Fundstelle(n):
BAAAD-37039