Von einer Kommune an eine eigene
Abwasserbeseitigungsgesellschaft aufgrund eines Entsorgungsvertrags
weitergeleitete öffentliche Zuschüsse als steuerpflichtiges Entgelt
im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen der Gesellschaft und der Kommune
Leitsatz
1. Übernimmt ein anderer
Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts und erhält er von dieser Geldzahlungen, bestimmt
sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden,
ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist,
dass ein unmittelbarer Zusammenhang als Voraussetzung für einen
steuerbaren Leistungsaustausch besteht. Bei Leistungen, zu deren
Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag
verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch
grundsätzlich vor (Anschluss an ).
2. Ist eine Kommune
Alleingesellschafterin einer GmbH und beruht die Übertragung der
grundsätzlich der Kommune obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht auf die
GmbH nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, sondern auf einem über den Weg
einer Dienstleistungskonzession als Austauschvertrag ausgestalteten
„Entsorgungsvertrag” zwischen der Kommune und der GmbH, so sind
von der Kommune entsprechend dem Entsorgungsvertrag an die GmbH weitergeleitete
Zuschüsse aus Mitteln des Landes, des Bundes und der Europäischen
Gemeinschaft (hier: Zuschüsse für Abwasseranlagen aus Mitteln des
EG-Regionalfonds –ERFE–, aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” sowie aus
Mitteln nach den Investitionsfördergesetz und dem Finanzausgleichsgesetz
des Bundes) auch dann als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung
der GmbH an die Kommune anzusehen, wenn die GmbH gegenüber den
Abwassereinleitern im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftritt und
die GmbH kein unmittelbares Interesse an der Weiterleitung der Zuschüsse
hat, weil die Kommune ohne die Zuschüsse gemäß dem
Entsorgungsvertrag höheren Entgelten für die aufgrund eines
Anschluss- und Benutzungszwangs an die GmbH gebundenen Abwassereinleiter
zustimmen müsste.
3. In richtlinienkonformer Auslegung
des nationalen Umsatzsteuerrechts darf sowohl bei der Frage, ob eine Leistung
gegen Entgelt i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt, als auch bei der
Frage, was zum Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG gehört, ein
finaler Zusammenhang aus Sicht des Leistungsempfängers zwischen dem, was
er erhält, und dem, was er aufwendet, nicht verlangt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAD-34633
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 28.10.2009 - 8 K 2518/04
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