Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2140.2.1-7/12 St32/St33

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen;
Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO) nach dem BStBl I S. 240 (= ESt-Kartei, § 4 Karte 3.1);

Berechnung der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer

1. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben erörtert, wie bei Billigkeitsmaßnahmen im Sinne des die anteilig auf den Sanierungsgewinn entfallende Einkommensteuer zu berechnen ist. Dabei ging es zum einen um die Frage der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und zum anderen darum, ob der auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn entfallende Anteil aus der Einkommensteuer nach einer Verhältnisrechnung oder im Wege einer „Schattenveranlagung” zu berechnen ist. Die Erörterung führte zu folgendem Ergebnis:

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage erfolgt durch vorrangige Verrechnung sämtlicher nach Maßgabe der Rn. 8 des zur Verfügung stehender Verluste und negativer Einkünfte mit dem Sanierungsgewinn.

Die danach auf den Sanierungsgewinn noch entfallende Einkommensteuer ist nicht durch eine Verhältnisrechnung, sondern durch Gegenüberstellung des Steuerbetrags unter Einbeziehung des nach Verrechnung mit Verlusten und negativen Einkünften verbleibenden Sanierungsgewinns und des Steuerbetrags, der sich ohne Einbeziehung dieses Sanierungsgewinns ergibt, zu ermitteln.

aus FMS vom , Az.: 31 - S 2140 - 017 - 39 182/06

2. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich darauf verständigt, dass Tz. 8 des wie folgt auszulegen ist:

Negative Einkünfte einer Einkunftsquelle sind vorrangig mit Sanierungsgewinnen (und nicht zunächst mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart) zu verrechnen. Erst ein danach eventuell verbleibender Verlust ist innerhalb der Einkunftsart zu verrechnen.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten hingegen ist lediglich ein (nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich) verbleibender Verlust des einen Ehegatten mit dem Sanierungsgewinn des anderen Ehegatten zu verrechnen.

Bei Ehegatten, die das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung haben, steht die Wahl der getrennten Veranlagung (und damit die Vermeidung der vorgenannten Verrechnung) der Anwendbarkeit der Billigkeitsmaßnahmen des nicht entgegen.

aus FMS vom , Az.: 31 - S 2140 - 017 - 50 499/08

Anmerkung:

Die bisherige Karte 3.2 (Nr. 61/2006) ist durch diese Karte zu ersetzen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2140.2.1-7/12 St32/St33

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 2462 Nr. 46
DStR 2009 S. 2431 Nr. 47
OAAAD-31602