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FG München Urteil v. - 10 K 4774/05

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2 S. 2EStG § 8 Abs. 2 S. 3EStG § 8 Abs. 2 S. 4EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Keine Widerlegung des Anscheinsbeweises für eine auch private Nutzung eines Dienstwagens durch nachträglich erstelltes, unvollständiges und unrichtiges Fahrenbuch

kein Privatnutzungsverbot durch arbeitsvertragliche „Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeugs für betrieblich veranlasste Fahrten”

Leitsatz

1. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht nicht nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern, sondern auch bei sonstigen Arbeitnehmern der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des einem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenen Firmen-Pkw. Dieser Anscheinsbeweis kann durch Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden, wobei an den Nachweis fehlender Privatnutzung strenge Anforderungen zu stellen sind.

2. Soll der Gegenbeweis durch eigene Aufzeichnungen des Arbeitnehmers erbracht werden, so müssen diese Aufzeichnungen in vergleichbarer Weise wie ein Fahrtenbuch einerseits lückenlos Aufschluss über Anlass und Entfernung aller in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Fahrten geben und andererseits einer Verprobung auf ihre sachliche Richtigkeit hin zugänglich sein. Das ist nicht der Fall, wenn u. a. die in den vorliegenden Aufzeichnungen (Fahrtenbüchern) festgeschriebenen Kilometer von den tatsächlich gefahrenen Kilometern erheblich abweichen und die Gründe dafür (nach Angaben des Klägers: Staus und Umwege, Besuche bei Rast- oder Tankstellen, kurzfristige Planänderungen bei den Kundenbesuchen, die Mitnahme von Kollegen zu Kundenterminen und die Abholung bzw. das Absetzen von Vorgesetzten und Kollegen an Flughäfen/Bahnhöfen, usw.) in den Aufzeichnungen nicht erfasst worden sind.

3. Zum Nachweis einer ausschließlich privaten Nutzung können auch andere Umstände als Fahrtenbücher bzw. Aufzeichnungen herangezogen werden, z. B. ein vom Arbeitgeber nicht nur zum Schein ausgesprochenes und nachhaltig durch Kontrollmaßnahmen überwachtes Verbot, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen. Die im Arbeitsvertrag gebrauchte Formulierung, dass dem Arbeitnehmer „ein Firmenfahrzeug für betrieblich veranlasste Fahrten zur Verfügung” gestellt werde, bedeutet nicht zugleich, dass damit auch eine Privatnutzung ausgeschlossen worden ist.

4. Auch die Tatsache, dass ein gleichwertiges privates Kfz zur Verfügung stand, schließt die private Nutzung des zur Verfügung gestellten Firmen-Pkw nicht aus.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-27908

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 05.11.2008 - 10 K 4774/05

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