Keine Widerlegung des Anscheinsbeweises für eine auch private Nutzung eines Dienstwagens durch nachträglich erstelltes, unvollständiges
und unrichtiges Fahrenbuch
kein Privatnutzungsverbot durch arbeitsvertragliche „Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeugs für betrieblich veranlasste
Fahrten”
Leitsatz
1. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht nicht nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern, sondern auch bei sonstigen
Arbeitnehmern der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des einem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenen
Firmen-Pkw. Dieser Anscheinsbeweis kann durch Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden, wobei an den Nachweis fehlender
Privatnutzung strenge Anforderungen zu stellen sind.
2. Soll der Gegenbeweis durch eigene Aufzeichnungen des Arbeitnehmers erbracht werden, so müssen diese Aufzeichnungen in vergleichbarer
Weise wie ein Fahrtenbuch einerseits lückenlos Aufschluss über Anlass und Entfernung aller in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten
Fahrten geben und andererseits einer Verprobung auf ihre sachliche Richtigkeit hin zugänglich sein. Das ist nicht der Fall,
wenn u. a. die in den vorliegenden Aufzeichnungen (Fahrtenbüchern) festgeschriebenen Kilometer von den tatsächlich gefahrenen
Kilometern erheblich abweichen und die Gründe dafür (nach Angaben des Klägers: Staus und Umwege, Besuche bei Rast- oder Tankstellen,
kurzfristige Planänderungen bei den Kundenbesuchen, die Mitnahme von Kollegen zu Kundenterminen und die Abholung bzw. das
Absetzen von Vorgesetzten und Kollegen an Flughäfen/Bahnhöfen, usw.) in den Aufzeichnungen nicht erfasst worden sind.
3. Zum Nachweis einer ausschließlich privaten Nutzung können auch andere Umstände als Fahrtenbücher bzw. Aufzeichnungen herangezogen
werden, z. B. ein vom Arbeitgeber nicht nur zum Schein ausgesprochenes und nachhaltig durch Kontrollmaßnahmen überwachtes
Verbot, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen. Die im Arbeitsvertrag gebrauchte Formulierung, dass dem Arbeitnehmer „ein Firmenfahrzeug
für betrieblich veranlasste Fahrten zur Verfügung” gestellt werde, bedeutet nicht zugleich, dass damit auch eine Privatnutzung
ausgeschlossen worden ist.
4. Auch die Tatsache, dass ein gleichwertiges privates Kfz zur Verfügung stand, schließt die private Nutzung des zur Verfügung
gestellten Firmen-Pkw nicht aus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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