BGH Beschluss v. - 2 StR 239/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 404 Abs. 2; StPO § 406

Instanzenzug: LG Bonn, vom

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entscheidung über die Entschädigung der Verletzten (§ 406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Nebenklägerin hat einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden gestellt. Denn sie hat den mit Schriftsatz vom gestellten Feststellungsantrag im Schriftsatz vom in Ergänzung zu dem dort gestellten Leistungsantrag aufrecht erhalten und dies damit begründet, dass es nicht vorhersehbar sei, ob es jemals gelingen werde, ihre Gesundheit auch in psychischer Hinsicht wieder vollständig herzustellen. In dieser Form sind die Anträge im Hauptverhandlungstermin vom gestellt worden.

Zwar hat die Nebenklägerin den Zeitpunkt, von dem an sie Zinsen auf das ihr zuerkannte Schmerzensgeld begehrt, in dem Schriftsatz vom nicht ausdrücklich bezeichnet. Der Senat legt ihren auf Leistung gerichteten Adhäsionsantrag aber unter Berücksichtigung sämtlicher prozessualer Umstände und der Regelung in § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO dahin aus, dass sie Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 406 Rdn. 6 m.w.N.). So hat auch das Landgericht diesen Adhäsionsantrag aufgefasst.

Der Senat ist nicht gehindert, wegen der Zubilligung der Entschädigung abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 1999, 260, 261; Beschluss vom - 3 StR 92/07 - und vom - 4 StR 324/07; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 22 a.E.).

Fundstelle(n):
GAAAD-26153

1Nachschlagewerk: nein