Bei Zahlungen einer GmbH für ein im Wohnhaus ihres Gesellschafter-Geschäftsführers gelegenes Arbeitszimmer, das der Geschäftsführer
für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt
Leitsatz
1. Die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits in Fällen,
in denen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer anmietet, ist danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse
die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt.
2. Dient die Nutzung in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er z.B. im Betrieb des Arbeitgebers über einen
weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet
wird, so sind die Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen.
3. Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse
– objektiv nachvollziehbar – über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung
hinaus, sind die Zahlungen als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln.
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