BVerwG Beschluss v. - 3 B 101.08

Leitsatz

Die Rücknahme einer persönlich eingelegten Beschwerde wird nicht vom Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO erfasst.

Gesetze: VwGO § 67 Abs. 4

Instanzenzug: VG Berlin, VG 30 A 438.05 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom mit Schriftsatz vom zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin sie abgegeben hat, ohne sich entsprechend den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO vertreten zu lassen. Da sie bereits die Beschwerde ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegt hatte, liegt es in ihrer Rechtsmacht, den Rechtsbehelf in derselben Weise, also persönlich, zurückzunehmen (vgl. nur BVerwG 7 C 66.61 - BVerwGE 14, 19). Die Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom (BGBl I S. 2840) hat daran nichts geändert. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG). Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HFR 2009 S. 416 Nr. 4
NAAAD-02266