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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 1996/06 EFG 2009 S. 65 Nr. 1

Gesetze: UmwStG 1995 § 15 Abs. 1 S. 1, UmwStG 1995 § 12 Abs. 1 S. 1, UmwStG 1995 § 11, UmwStG 1995 § 4 Abs. 1 S. 2, UmwStG 1995 § 2, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 60 Abs. 1, FGO § 42, KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2, KStG 1996 § 47 Abs. 1, KStG 1996 § 29 Abs. 3, EStG 1990 § 16, UmwG § 17, UmwG § 125

Voraussetzungen einer steuerneutralen Abspaltung

Keine Beiladung der aufnehmenden Gesellschaft

Zulässigkeit einer Klage gegen die gesonderte Feststellung nach § 47 Abs. 1 KStG

Teilbetriebsbegriffe nach § 15 UmwStG und §§ 16, 34 EStG

Anwendung der Rückwirkungsfiktion nur bei Erfüllung eines Tatbestands des UmwStG

Leitsatz

1. Zu einem Klageverfahren der übertragenden Gesellschaft ist die aufnehmende Gesellschaft nicht beizuladen, wenn zu entscheiden ist, ob die Übertragung von Betriebsvermögen auf eine neu gegründete Gesellschaft als Abspaltung zu Buchwerten anzusehen ist.

2. Die Klage gegen die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG a.F. ist zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Behandlung einer Abspaltung als Ausschüttung und somit auch die nicht von der Reichweite des Körperschaftsteuerbescheids als Grundlagenbescheid erfasste Feststellung des für Ausschüttungen verwendbaren Teils des Nennkapitals ist.

3. Der Begriff des Teilbetriebs im Sinn des EStG ist nicht zwingend identisch mit demjenigen im Sinne des § 15 UmwStG.

4. Der BFH stellt in ständiger Rechtsprechung für §§ 16, 34 EStG fest, dass dann keine Teilbetriebsveräußerung im Sinn von §§ 16, 34 EStG stattfindet, wenn auch nur eine wesentliche Betriebsgrundlage des veräußerten (Teil-) Betriebs in dem Restbetrieb zurückbehalten wird. Der Steuerpflichtige hat vielmehr alle wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebs an einen Erwerber zu veräußern und dadurch die in dem veräußerten Teilbetrieb gebildeten stillen Reserven von Bedeutung in einem einheitlichen Vorgang aufzudecken.

5. Eine Teilbetriebsübertragung und Abspaltung zu Buchwerten im Sinn von § 15 UmwStG ist dagegen nicht deshalb zu verneinen, weil der aufnehmenden Gesellschaft zwar sämtliche Wirtschaftsgüter eines Produktionsbetriebs übertragen werden, die übertragende Gesellschaft jedoch das Eigentum am Betriebsgrundstück zurückbehält und der aufnehmenden Gesellschaft dieses Grundstück lediglich vermietet.

6. Die Regelung des § 2 UmwStG über die steuerrechtliche Rückwirkung ist im Fall des Nichteingreifens der Voraussetzungen der steuerneutralen Abspaltung nach § 15 UmwStG nicht anzuwenden mit der Folge, dass eine dann anzunehmende Gewinnausschüttung nicht im Zeitpunkt des vorgesehenen Abspaltungsstichtags, sondern erst bei ihrem tatsächlichen Abfluss steuerlich zu erfassen wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 860 Nr. 24
EFG 2009 S. 65 Nr. 1
EStB 2009 S. 141 Nr. 4
KÖSDI 2009 S. 16353 Nr. 2
QAAAC-94979

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Sächsisches FG, Urteil v. 09.09.2008 - 3 K 1996/06

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