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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2266/06 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 4, AO § 89, AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, AO § 367 Abs. 2, FGO § 44 Abs. 2, BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bei Unterschreitung des für das Kalenderjahr maßgeblichen Jahresgrenzbetrages

Leitsatz

  1. Die Änderung der Normauslegung in Bezug auf die Berücksichtigung der Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Grenzbetragsberechnung durch die Entscheidung des BVerfG führt nicht zur Durchbrechung der Bestandskraft eines Aufhebungsbescheids.

  2. Der Charakter eines solchen Aufhebungsbescheids als Prognoseentscheidung hinsichtlich der Grenzbetragsberechnung und die hiervon abhängige Korrekturmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG bezieht sich nur auf die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf eine mögliche spätere Änderung der rechtlichen Beurteilung.

  3. Die Bindungswirkung eines durch Einspruchsentscheidung bestätigten Aufhebungsbescheides reicht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist.

  4. Aus der Tatsache, dass der Aufhebungsbescheid trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO versehen wurde, ergibt sich kein Vertrauenstatbestand, der die Berufung auf die eingetretene Bestandskraft treuwidrig erscheinen ließe.

  5. Eine Verpflichtung, den Bürger unaufgefordert auf die materielle Rechtslage hinzuweisen, kann aus § 89 AO nicht abgeleitet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAC-86539

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.03.2008 - 14 K 2266/06 Kg

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