EStR R 10b.1 (Zu
  § 10b
  EStG)
Zu
  § 10b
  EStG
R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b
  Abs. 1
  und
  1a
  EStG
Einführung(1) Die
		Einkommensteuer-Richtlinien in der
		geänderten Fassung (Einkommensteuer-Richtlinien 2008 –
		EStR 2008) sind Weisungen an die Finanzbehörden zur
		einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger
		Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) Die EStR 2008 sind für die
		Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem VZ 2008
		anzuwenden. Die EStR 2008 sind auch für frühere
		VZ anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage
		darstellen.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch
		stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
		Fassung angegeben ist, das
		Einkommensteuergesetz
		2002 i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl I S.
		4210, 2003 I S. 179,
		BStBl I S. 1209), zuletzt geändert
		durch das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur
		Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008 (BGBl I S.
		  1856)  zu Grunde.(5) Die Anordnungen, die in den Vorschriften über den Steuerabzug vom
		Arbeitslohn (Lohnsteuer) und in den dazu ergangenen
		Lohnsteuer-Richtlinien über die Ermittlung
		der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, gelten entsprechend
		auch für die Veranlagung zur Einkommensteuer.