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KSR Nr. 6 vom Seite 4

Baukindergeld ist vor der Steuervergünstigung nach § 35a EStG zu berücksichtigen

BFH hat über die Reihenfolge der Berücksichtigung der Steuervergünstigungen nach § 35a und § 34f Abs. 3 EStG entschieden

Dr. Alois Th. Nacke

Mit seiner Entscheidung vom - X R 1/07 hat der BFH einen selten benutzten Rechtssatz angewandt, der sich hier zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat. Interessant sein dürfte daher die Entscheidung nicht für den entschiedenen Fall, sondern zu beachten ist die Bedeutung, die dieser Rechtssatz in anderen Fällen haben kann, insbesondere in denen sich die Anwendung des althergebrachten Rechtssatzes zum Vorteil des Steuerpflichtigen auswirkt. Gleichwohl ist es sinnvoll, sich mit der Entscheidung im Einzelnen zu beschäftigen, um die Wirkungsweise des Rechtssatzes nachvollziehen zu können.

Verhältnis Baukindergeld und haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger hatten zwei Kinder und hatten im Streitjahr 2003 für eine haushaltsnahe Dienstleistung Aufwendungen i. H. von 3 255 €. Mit der Einkommensteuererklärung machten sie neben diesen Aufwendungen auch Baukindergeld nach § 34f Abs. 3 EStG je Kind i. H. von 512 € geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Abzug der haushaltsnahen Dienstleistungen nicht, da es schon vorher die errechnete Steuer i. H. von 676 € mit dem Baukindergeld i. H. von 676 € ausglich. Darin sahen die Kläger eine fehlerhafte A...

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