Prüfung der Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs im
Rahmen der Klage des Vergütungsgläubigers gegen die
Steueranmeldung
Leitsatz
1. Es entspricht der ständigen Rspr. des BFH zu § 50a Abs.
4 EStG i.V.m. § 73e EStDV, dass im Rahmen der Klage des
Vergütungsgläubigers gegen die Steueranmeldung nur die
Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs zu prüfen ist.
2. Es darf daher nur geprüft werden, ob der
Vergütungsschuldner, der sich selbst nicht gegen die Anmeldung wehrt, die
Steueranmeldung vornehmen durfte oder nicht.
3. Der Vergütungsschuldner ist dazu schon dann berechtigt, wenn
die sachliche Steuerpflicht der Vergütungen jedenfalls zweifelhaft
ist.
4. Dem Vergütungsgläubiger als Drittbetroffenen steht ein
erweitertes Anfechtungsrecht gegen die Steueranmeldung nach § 73e EStDV
nicht zu.
5. Auf die Anfechtungsklage des Gläubigers der
Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch das sein Depot
führende Kreditinstitut erfolgt keine Überprüfung der
Vereinbarkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvG mit
höherrangigem Recht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 974 Nr. 15 EFG 2008 S. 1041 Nr. 13 YAAAC-76536
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.01.2008 - 10 K 391/02
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