Steuerrecht der Vereine
8. Aufl. 2008
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D. Gewerbesteuer
Literatur: Meyer-Scharenberg/Popp/Woring, Gewerbesteuer-Kommentar, 2. Aufl., Herne/Berlin 1996.
1. Allgemeines
Die Gewerbesteuer weist gegenüber der Körperschaftsteuer zwei wesentliche Unterschiede auf. Sie ist Objektsteuer (Realsteuer), während die Körperschaftsteuer eine Personensteuer ist. Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb. Außerdem ist sie eine Gemeindesteuer.
Die Gewerbesteuer wird zum Teil von den Landesfinanzbehörden (Finanzämtern) und zum Teil von den Gemeinden verwaltet. Die Finanzämter sind für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf. die Zerlegung des Steuermessbetrages zuständig. Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer obliegt im Regelfall den Gemeinden.
Gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 6 GewStG). Wie bei der Körperschaftsteuer gilt die Steuerbefreiung aber nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die kein Zweckbetrieb sind. Anders als bei der Körperschaftsteuer unterliegen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nicht der Gewerbesteuer.
Ein Verein, der einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und deshalb zur Körperschaftsteuer veranlagt wird, wird in der Regel auch zu...