FinMin Mecklenburg Vorpommern - IV 301 - S 1900 - 6/07

Jahressteuergesetz 2008;
Übersicht über die Änderungen im Einkommensteuergesetz

Das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom ist am im BGBl 2007 I S. 3150 ff. verkündet worden.

Arbeitshilfen

Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Einzelregelungen sowohl inhaltlicher als auch redaktioneller Art. Im Folgenden werden die einkommensteuerlich bedeutsamen Änderungen kurz dargestellt. Die einkommensteuerrechtlichen Änderungen gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen zu einzelnen Vorschriften ab dem VZ 2008.

1. Steuerpflicht (§§ 1, 1a EStG)

Inlandsbegriff:

§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG ist neu gefasst worden. Zur Bundesrepublik Deutschland rechnet danach im steuerlichen Sinne auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil im Festlandsockel, soweit dort Energie unter Nutzung erneuerbarer Energien erzeugt wird.

Die Definition des Inlands in § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG ist vor allem für die Frage von Bedeutung, ob inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Nur inländische Einkünfte unterliegen bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen nach § 1 Abs. 4 EStG sowie bei Personen, die auf ihren Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, der Einkommensteuer.

Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

§ 1 Abs. 3 EStG ist dahin gehend geändert worden, dass es bei einem Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtige Person nicht mehr darauf ankommt, dass die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 € im Kalenderjahr betragen haben. Statt dessen wird mit Wirkung ab dem darauf abgestellt, dass die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) übersteigen. Die 90 % – Grenze bleibt erhalten.

Die genannten Einkommensgrenzen sind wegen § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG außerdem für die Zusammenveranlagung von Ehegatten von Bedeutung. Nach dieser Vorschrift ist für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG hinsichtlich der Einkommensgrenzen auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen.

Der (Meindl) festgestellt, dass es mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar ist, wenn Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, in die Berechnung der Einkommensgrenzen einbezogen werden, obwohl sie im anderen Mitgliedstaat nicht der Einkommensteuer unterliegen. Dieses Urteil wird mit der Einfügung von § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG umgesetzt, weil es nicht nur für § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern auch für die Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG von Bedeutung ist.

Deshalb müssen bei der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Berechnung der Einkommensgrenzen nunmehr solche ausländischen Einkünfte außer Betracht bleiben, die im Ausland nicht besteuert werden. Dies gilt jedoch nur, wenn vergleichbare inländische Einkünfte steuerfrei sind, weil die Berücksichtigung von nach deutschem Recht steuerpflichtigen Einkünften bei der Berechnung der Einkommensgrenzen weiterhin gerechtfertigt ist.

Der neue § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG ist nach § 52 Abs. 1a EStG n.F. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, ab anwendbar, auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2008, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Sonderregelungen für Staatsangehörige von EU/EWR-Staaten nach § 1a EStG

Gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 1a EStG n.F. sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleitungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n.F.) auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

2. Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 4 Abs. 3 EStG)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl 2008 I S. 1912 ff.) neu eingeführten Vorschriften über die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 € (§ 6 Abs. 2 EStG) sowie über die Bildung und Auflösung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG) auch für den Anwendungsbereich der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung gelten.

3. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten (§ 4f EStG)

Ab dem werden die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten modifiziert (§ 4f Abs. 5 EStG): Über die Aufwendungen muss der Steuerpflichtige zwar nach wie vor eine Rechnung erhalten und diese unbar beglichen haben. Die Vorlage von Rechnung und Zahlungsnachweis ist jedoch nicht mehr Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung (Belegverzicht). In Zweifelsfällen bleibt es dem Finanzamt jedoch nach wie vor unbenommen, Rechnung und Zahlungsbeleg zu fordern.

4. Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen und Vorsorgebeträge (§ 10 EStG)

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Durch die Neufassung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (Unterteilung in Buchstaben a–c) wird das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Kernbereich, d.h. die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft zurückgeführt.

Dabei wird auch die Übertragung von kleinen und mittelständischen Familienunternehmen in der Rechtsform der GmbH durch einen die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich begünstigt. Der zu übertragende Anteil muss mindestens 50 % betragen, und der Übernehmer muss die Tätigkeit fortführen.

Werden bei der Übertragung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auch Versorgungsleistungen erbracht, die auf den Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entfallen, können diese ebenfalls als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden.

Bei Übertragung von Immobilienvermögen kommt ein Sonderausgabenabzug künftig nicht mehr in Betracht.

Aus Vereinfachungsgründen wird überdies auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet, so dass künftig die Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger der Leistung zu versteuern sind. Dadurch kann auf die bei Leibrenten bislang erforderliche Ermittlung des Ertragsanteils verzichtet werden.

Die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, so dass die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf die volle Laufzeit der Altverträge anzuwenden ist. Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines zu eigenen Wohnzwecken vom Vermögensübernehmer genutzten Grundstücks zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden.

Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen durch den Verpflichteten auf Grund der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG führt weiterhin zur Besteuerung dieser Leistungen beim Empfänger gemäß § 22 EStG nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips. Aus Gründen der Klarstellung wird dies in § 22 Nr. 1b EStG nunmehr ausdrücklich geregelt.

§ 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG

Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs konnten unter bestimmten Voraussetzungen bisher nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Sonderausgabenabzug soll auch nach der Beschränkung dieser Regelung auf das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Vermögensübergabe erhalten bleiben. Leistungen vom Ausgleichsverpflichteten an den Ausgleichsberechtigten stellen einen Transfer von steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften dar, der sich auf die steuerliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten auswirkt. Mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG wird für diese Fälle eine eigenständige Regelung geschaffen, die berücksichtigt, in welchem Umfang die der Leistung zu Grunde liegenden Einnahmen (z. B. Leibrente nach § 22 EStG oder Einkünfte nach § 19 EStG) der Besteuerung unterliegen. Das bedeutet: Liegt der Leistung z. B. eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zu Grunde, mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils, und nur in dieser Höhe hat der Ausgleichsberechtigte die Leistung nach § 22 Nr. 1c EStG zu versteuern. Soweit die Leistung hingegen auf Versorgungsbezügen beruht, die beim Ausgleichsverpflichteten nach § 19 EStG grundsätzlich in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, kommt der Abzug als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG bei ihm in voller Höhe in Betracht. Korrespondierend hierzu hat der Ausgleichsberechtigte nach § 22 Nr. 1c EStG die Leistung in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen.

Die neue Nummer 1b ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Durch Ergänzungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 3 EStG wird beim Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen die Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen auf die Fälle beschränkt, in denen der Steuerpflichtige dies beantragt.

5. Änderungsvorschrift bei Vorlage einer korrigierten Bescheinigung (§ 10a Abs. 5 Satz 2 EStG)

Soweit eine erteilte Bescheinigung, die vom Anbieter erst nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufgehoben oder korrigiert wird, kann der Steuerbescheid nunmehr insoweit noch geändert werden. In diesen Fällen war bislang eine Änderung der Steuerfestsetzung nach den Vorschriften der AO nicht möglich.

Nach § 52 Abs. 24a EStG ist dies auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit

  • sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt oder

  • die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des JStG 2008 () noch nicht unanfechtbar war oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

6. Zuwendungen (§ 10b EStG)

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BGBl. 2007 I S. 2332) wurde unter anderem geregelt, dass Zuwendungen vortragsfähig sind, soweit sie im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht abgezogen werden können. Damit erlangt die Reihenfolge, in der die unterschiedlichen Arten von Sonderausgaben abzuziehen sind, Bedeutung. Es sind zunächst die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG und nach § 10c EStG sowie der Verlustabzug nach § 10d EStG abzuziehen. Anschließend mindern die abziehbaren Zuwendungen den verbleibenden Restbetrag bis auf 0 Euro. Die darüber hinausgehenden abziehbaren Zuwendungen können nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in den nächsten Veranlagungszeitraum vorgetragen werden.

Nach der Gesetzesbegründung gilt diese Regelung bereits für nach dem geleistete Zuwendungen, da sie mit den Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im Zusammenhang steht.

7. Besteuerung von Einkünften aus Versorgungsleistungen u.ä. (§ 22 EStG) (siehe auch Punkt 4)

Aufgrund der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a und 1b EStG sind die neuen Nummern 1b und 1c eingefügt worden. Die Korrespondenz zwischen der Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen beim Vermögensübernehmer (Nr. 1b) bzw. der Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches (Nr. 1c) beim Zahlungsverpflichteten und der Besteuerung beim Empfänger ist damit gesetzlich festgeschrieben.

8. Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

§ 24a EStG gewährt Steuerpflichtigen nach Vollendung des 64. Lebensjahres einen Altersentlastungsbetrag bei solchen Einkünften, die nicht durch den Versorgungsfreibetrag bzw. durch die Besteuerung lediglich des Ertragsanteils begünstigt werden.

Zu den begünstigten Einkünften, die deshalb bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags außer Betracht bleiben sollen, zählen auch die Leistungen eines Pensionsfonds gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, bei denen auf Grund des § 52 Abs. 34c EStG der Versorgungsfreibetrag des § 19 Abs. 2 EStG Anwendung findet, sowie die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG (bis : § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG) die der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen. Eine entsprechende Regelung enthielt bereits das (BStBl. 2007 I S. 486). Durch die Änderung werden diese Einkünfte in § 24a Satz 2 EStG nunmehr ausdrücklich aufgezählt.

Die Änderung ist erstmals für den VZ 2008 anzuwenden.

9. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)

In § 32b Absatz 1 Nr. 5 EStG wurden die Wörter „wenn deren Summe positiv ist” gestrichen. Damit können nunmehr auch negative Einkünfte in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen werden. Der Gesetzgeber reagiert damit auf das EuGH – Urteil „Lakebrink” (Rs. C - 182/06).

Nach diesem Urteil steht Art. 39 EG einer nationalen Regelung entgegen, die einem Gemeinschaftsangehörigen, der in dem Mitgliedstaat, in dem er den wesentlichen Teil seiner steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, gebietsfremd ist, keinen Anspruch darauf einräumt, dass negative Einkünfte, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, bei der Bestimmung des auf seine Einkünfte anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden, während ein Gebietsansässiger die Berücksichtigung der negativen Einkünfte verlangen kann.

Die Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Auf Antrag ist die Neuregelung bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU/EWR, die hier ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

10. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Veranlagung in bestimmten Fällen (§ 32d EStG)

Im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer ist eine neue Tarifvorschrift eingeführt worden, die ab anzuwenden ist.

Diese neue Vorschrift ist erstmals im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) enthalten und durch das Jahressteuergesetz 2008 nochmals modifiziert worden.

Kapitaleinkünfte von Privatanlegern unterliegen künftig einem einheitlichen Steuersatz von 25 %. (§ 32d Abs. 1 EStG i.V.m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Die Einkommensteuer ist mit dem Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich abgegolten. Die Abgeltungswirkung tritt nicht ein, wenn

  • die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung gehören

    oder

  • bestimmte Ausnahmetatbestände vorliegen, die Abgeltungssteuer gilt z.B. nicht bei bestimmten in § 32d Abs. 2 EStG genannten Kapitalerträgen unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei sog. Fällen von „Back-to-back-Finanzierungen” oder wenn ein Zusammenhang besteht zwischen der Kapitalanlage und der Kapitalüberlassung. Ein Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und Kapitalüberlassung besteht nach § 32d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 3 EStG dann, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen.

Die Abgeltungswirkung tritt auch nicht ein bei bestimmten Lebens- und Rentenversicherungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG. Hier gilt der progressive Steuertarif. Es dürfen jedoch auch Werbungskosten angesetzt sowie die allgemeinen Verlustausgleichs- und Verlustverrechnungsregeln angewendet werden.

Die neue Tarifvorschrift sieht sowohl Pflicht- als auch Wahlveranlagungstatbestände vor:

  • Pflichtveranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG bei Kapitalerträgen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben (z.B. Auslandserträge), aber hier 25 % Kapitalertragsteuer auf die veranlagten Kapitalerträge – es erhöht sich die festzusetzende ESt auf die übrigen Einkünfte um die 25 % ige Kapitalertragsteuer für die Kapitalerträge.

  • Wahlveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG für Kapitalerträge, die bereits der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. Unter Berücksichtigung der Tatbestände, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten (z.B. nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer – Pauschbetrag) wird hier auf die Kapitalerträge eine Kapitalertragsteuer von 25 % erhoben. Gegebenenfalls kommt es unter Anrechnung bereits gezahlter KapESt zur Erstattung.

  • Wahlveranlagung nach § 32d Abs. 6 EStG für Steuerpflichtige, deren Kapitalerträge dem Steuerabzug unterlegen haben, deren persönlicher Steuersatz aber niedriger ist als 25 %. Dann kommt es zum Ansatz des niedrigeren Steuersatzes. Eine Günstigerprüfung wird durchgeführt. Nach Abs. 6 können die Kapitaleinkünfte abweichend von den Vorschriften des § 32d EStG den allgemeinen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden. Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Kapitalerträge ausgeübt werden.

11. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG)

Nach dem (BStBl. 2007 II S. 694) sind Verluste für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages vorrangig mit nicht begünstigten Einkünften zu verrechnen.

Diese Entscheidung führte dazu, dass das (BStBl. 2007 I S. 108) durch das (BStBl. 2007 I S. 701) ersetzt wurde.

Als Reaktion auf das o. g. Urteil wurde eine Verhältnisrechnung eingeführt, nach der der auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Anteil (= Ermäßigungshöchstbetrag) an der (um bestimmte Anrechnungsbeträge geminderten) tariflichen Einkommensteuer dem Anteil der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte an der Summe aller positive Einkünfte entspricht.

Verluste führen damit im Ergebnis auch zu einer anteiligen Minderung des Ermäßigungshöchstbetrages.

Zudem wird die Verwaltungsauffassung, dass Gewinne, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen, nicht nach § 35 EStG begünstigt sind (vgl. Rz. 10 des . gesetzlich festgeschrieben.

Die Neuregelung gilt ab VZ 2008; Rz. 12 – 15 des sind damit ab VZ 2008 überholt.

12. Steuerabzug für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

Bisher war Voraussetzung, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden. Über diese Nachweise muss der Bürger zwar weiterhin verfügen, sie nun aber ab dem Veranlagungszeitraum 2008 (§ 52 Abs. 1 EStG) nicht mehr zwingend der Einkommensteuererklärung beifügen (Belegverzicht).

Stattdessen werden lediglich die Angaben in der Steuererklärung abgefragt, die bei Bedarf im Rahmen der allgemeinen Grundsätze vom Finanzamt nachgeprüft werden können. Mit dieser Vereinfachung sollen vor allem Hemmnisse bei der elektronischen Steuererklärung abgebaut werden.

Zudem wird für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle (§ 52 Abs. 50b Satz 3 EStG) die Steuerbegünstigung von inländischen Haushalten auf in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegende Haushalte ausgeweitet.

13. Lohnsteuerkarte (§ 39 EStG)

Die Gemeinden haben letztmalig für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten auszustellen und zu übermitteln. Auf den Lohnsteuerkarten 2009 und 2010 ist jeweils neben den bisherigen persönlichen Daten und den Lohnsteuerabzugsdaten die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen. Die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers soll zukünftig die eTIN ablösen.

14. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e EStG)

Auf das Lohnsteuerabzugsverfahren kann im Interesse gesicherter und regelmäßiger Steuereinnahmen auch künftig nicht verzichtet werden. Bei Gemeinden und Finanzämtern sind zwischenzeitlich die Daten elektronisch verfügbar. Mit einem durchgängig elektronischen Verfahren entfällt der erhebliche Verwaltungsaufwand, der mit der jährlichen Herstellung, Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten verbunden ist. Ziel ist es, ab 2011 den Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale für ihre Arbeitnehmer in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen (ElsterLohn II). ElsterLohn II baut auf der bereits eingeführten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ElsterLohn I) auf.

Das Verfahren ElsterLohn II modernisiert den bisherigen Verfahrensweg von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer und weiter an den Arbeitgeber. Der § 39e EStG bildet die Grundlage für das geänderte Verfahren und regelt die wesentlichen Punkte, die für den Aufbau des neuen Verfahrens erforderlich sind. Als Folge der gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist es erforderlich, eine größere Zahl von Einzelvorschriften zum Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG) formal und inhaltlich anzupassen, weil diese bisher auf der Lohnsteuerkarte in klassischer Form aufbauen.

15. Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG)

Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (BT-Drs. 16/5377) vorgeschlagen, eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen. Mit der Neufassung des § 45a Abs. 1 EStG wird dieser Vorschlag umgesetzt.

Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übersenden. Die Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer – Anmeldungen ist damit geschaffen worden.

Anwendungsvorschrift ist die allgemeine Anwendungsregelung des § 52a Abs. 1 EStG. Nach dieser allgemeinen Vorschrift sind die Regelungen des EStG beim Steuerabzug vom Kapitalertrag erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen.

16. Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 46 EStG)

Mit der Aufhebung der Wörter „bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres” im § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG entfällt die zweijährige Frist für Antragsveranlagungen. Die Änderung ist erstmals für Anträge auf Veranlagung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden sowie in Fällen, in denen am über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden ist (§ 52 Abs. 55j EStG).

17. Änderungsvorschrift in Fällen des Sonderausgabenabzuges nach § 10a EStG (§ 91 Abs. 1 Satz 4 EStG)

Die Neufassung des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG stellt nunmehr klarstellend eine spezialgesetzliche Änderungsnorm i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO für alle Fälle dar, in denen die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG ergeben hat. Die Änderung ist nach § 52 Abs. 65 EStG rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.

18. Erweiterung der von Notaren zu übersendenden Urkunden (§ 54 EStDV)

In § 54 Abs. 1 wurde folgender Satz angefügt: „Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister diesem zu übersenden sind.

Es werden vermehrt Kapitalgesellschaften im Ausland gegründet (insbesondere „limited by shares”), deren ausschließliche wirtschaftliche Tätigkeit jedoch im Inland stattfindet. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass die Finanzbehörden von der inländischen Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, so dass eine Gleichbehandlung mit im Inland gegründeten Kapitalgesellschaften erfolgen kann. Zur Besteuerung der „limited by shares” hat das Referat 302 in Fachberatungen sowie Fachbeiträgen im AIS bereits Stellung genommen.

Zusatz:

Änderung des Einkommensteuergesetzes durch Artikel 5 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozilagesetzbuch vom (BGBl 2007 I S. 2838):

Änderung der Kinderzulage (§ 85 Abs. 1 EStG)

Die jährliche Kinderzulage erhöht sich für alle nach dem geborene Kinder auf 300 Euro.

FinMin Mecklenburg Vorpommern v. - IV 301 - S 1900 - 6/07

Fundstelle(n):
HAAAC-69496