Umsatzsteuer;
Umsätze für die Seeschifffahrt
und für die Luftfahrt (§ 8 UStG;
Abschnitte 145 und 146 UStR)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung von Abschnitt 145 Abs. 1 und Abschnitt 146 Abs. 1 UStR 2008 Folgendes:
Es wird bis auf weiteres nicht beanstandet, wenn Unternehmer die Lieferungen von Wasserfahrzeugen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG und die Lieferungen von Luftfahrzeugen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG abweichend von Abschnitt 145 Abs. 1 und Abschnitt 146 Abs. 1 UStR 2008 umsatzsteuerfrei behandeln. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Zweckbestimmung bezüglich der Wasserfahrzeuge gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG und die Zweckbestimmung bezüglich der Luftfahrzeuge gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom Unternehmer nachgewiesen wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben – (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.
BMF v. - IV A 6 -
S 7155
a/07/0002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 294
DB 2008 S. 205 Nr. 5
DStR 2008 S. 408 Nr. 9
StB 2008 S. 68 Nr. 3
UR 2008 S. 166 Nr. 4
DAAAC-69493