Wiederholte Einspruchseinlegung und Klageerhebung - Heilung einer fehlenden Vollmacht bei der Einspruchseinlegung im gerichtlichen
Verfahren - Existenz der im Klagerubrum angegebenen Wohnsitzangabe - Wiederkehrender Bezüge von im EU-Ausland ansässigem Geber
Leitsatz
Bei wiederholter Einspruchseinlegung gegen dieselben Bescheide handelt es sich inhaltlich um einen Einspruch; wenn nur die
erste Einspruchseinlegung in der Einspruchsentscheidung als unzulässig verworfen wird, ist das Vorverfahren gleichwohl abgeschlossen.
Bei der anschließenden Klageerhebung als Anfechtungsklage und bei der als Untätigkeitsklage betreffend dieselben Bescheide
wiederholten Klageerhebung handelt es sich inhaltlich um eine Klage, sind die Aktenvorgänge zu verbinden und kommt es bei
Zulässigkeit als Anfechtungsklage auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage nicht mehr an.
Das Fehlen der Vollmacht bei der Einspruchseinlegung kann durch deren Nachreichung im Rechtsbehelfs- oder im gerichtlichen
Verfahren geheilt werden, solange weder eine Ausschlussfrist versäumt noch die Klage deswegen abgewiesen worden ist.
Eine per Fax erteilte Vollmacht reicht im Verwaltungsverfahren aus.
Für die Existenz der im Klagerubrum angegebenen (hier ausländischen) Klägeradresse spricht die Begleichung der dorthin gesandten
Gerichtskostenrechnung.
Freiwillig von einem im EU-Ausland ansässigen Geber privat gewährte wiederkehrende Bezüge sind beim inländischen Empfänger
nicht mittels Umkehrschluss-Auslegung von § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG steuerbar; die Umkehrschluss-Auslegung verstößt gegen das
Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1284 Nr. 20 EFG 2008 S. 768 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 13/2008 S. 639 KAAAC-67904
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.06.2007 - 3 K 237/06
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