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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 365/02

Gesetze: MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i

Umsätze einer Schulcafeteria nach EU-Recht steuerfrei

Leitsatz

  1. Zum Normzweck des § 4 Nr. 23 UStG.

  2. Umsätze eines privaten Fördervereins aus dem Betrieb einer Schulcafeteria sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerbefreit, denn nicht der Förderverein, sondern das Gymnasium der Stadt verfolgt die in § 4 Nr. 23 UStG genannten Ausbildungszwecke.

  3. Der Förderverein kann sich aber unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht berufen: Danach sind die Umsätze aus dem Betrieb der Schulcafeteria steuerfrei, denn die Verpflegungsleistungen sind „eng verbundene Dienstleistungen” i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 311 Nr. 5
DStZ 2007 S. 716 Nr. 22
KÖSDI 2008 S. 15859 Nr. 1
AAAAC-60353

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.05.2007 - 5 K 365/02

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