SenFin Berlin - III A - EZ 1140 - 1/2006

Berechnung der Einkunftsgrenze gemäß § 5 EigZulG;
Rz. 23 des (BStBl 2005 I S. 305)

Es ist die Frage aufgetreten, ob für die Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 5 EigZulG auf den gesamten Zweijahreszeitraum abzustellen ist (Beispiel 1) oder ob es allein auf das jeweilige Kalenderjahr ankommt (Beispiel 2).

Beispiel 1 – Gesamtbetrachtung:

Verluste aus einer Einkunftsart im Vorjahr könnten mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart im Erstjahr verrechnet werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkunftsart
2004
2005
Summe der positiven
Einkünfte
30.000 €
30.000 €
60.000 €
– 10.000 €
15.000 €
5.000 €
Summe der positiven
Einkünfte im Zweijah-
reszeitraum
 
 
65.000 €

Rechtsfolge:

Die Einkunftsgrenze von 70.000 € (Lediger ohne Kind) wäre nicht überschritten.

Beispiel 2 – Einzelbetrachtung:

Eine Verrechnung mit Einkünften derselben Einkunftsart eines anderen Veranlagungszeitraums wäre nicht möglich.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkunftsart
2004
2005
Summe der positiven
Einkünfte im Zweijah-
reszeitraum
30.000 €
30.000 €
 
– 10.000 €
15.000 €
 
Summe der positiven
Einkünfte
30.000 €
45.000 €
75.000 €

Rechtsfolge:

Die Einkunftsgrenze von 70.000 € (Lediger ohne Kind) wäre überschritten.

Es wird gebeten, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Nach der Formulierung in § 5 EigZulG „Summe der positiven Einkünfte des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs” ergibt sich, dass die Summe der positiven Einkünfte für jedes Kalenderjahr getrennt zu ermitteln ist. Es kommt daher nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene bei der Ermittlung der positiven Einkünfte allein auf das jeweilige Kalenderjahr an, d.h. es ist eine Einzelbetrachtung gemäß Beispiel 2 vorzunehmen.

SenFin Berlin v. - III A - EZ 1140 - 1/2006

Fundstelle(n):
PAAAC-53178