Dokument Kein unmittelbares Verwirklichen gemeinnütziger Zwecke durch wirtschaftsberatende Tätigkeit
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Kein unmittelbares Verwirklichen gemeinnütziger Zwecke durch wirtschaftsberatende Tätigkeit
Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit (hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i. S. von § 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17b Abs. 2 KHG) erbracht wird. Die Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des Anwendungserlass zur Abgabenordnung -, BStBl 1998 I S. 630 i. d. F. des BStBl 2002 I S. 867, zu § 57 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2).