Abkommensrechtliche Behandlung von Zinsen und Sondervergütungen
Leitsatz
Eine stille Gesellschaft kann nicht Beteiligte eines Steuerrechtsstreits sein, da die stille Gesellschaft weder Organe noch
Bevollmächtigte hat. Am Steuerrechtsstreit einer stillen Gesellschaft können deshalb nur der Inhaber des Handelsgeschäfts
und der atypisch still beteiligte Gesellschafter beteiligt sein.
Gezahlte Darlehenszinsen sind vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einem Doppelbesteuerungsabkommen auch dann „Zinsen„
im abkommensrechtlichen Sinne, wenn sie über die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz Nr. 2 EStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb
zuzuordnen sind. Nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA-GB sind Zinseinkünfte nicht von der deutschen Besteuerung ausgenommen.
Eine abkommensrechtliche Abgrenzung der Einkünfte ausländischer Betriebsstätten von denen des Stammhauses verstößt nicht gegen
Europarecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 847 Nr. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 13/2007 S. 695 BAAAC-42067
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.11.2004 - VII 90/2004
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