Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 2244 - 34/3 - St 21

Erstmalige Anwendung des § 17 EStG i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) in Liquidationsfällen

Verfügung vom Az.: S 2244 – 34/2-St21

In Fällen des § 17 Abs. 4 EStG bestimmt sich die Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG hält, nach der im Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns bzw. Verlustes geltenden Beteiligungsgrenze (vgl. ). Für die Anwendung des § 17 Abs. 4 EStG dem Grunde nach gelten daher folgende Beteiligungsgrenzen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entstehung des Gewinns/Verlustes
maßgebliche Beteiligungsgrenze
– vor dem
mehr als 25 v. H.
– nach dem und vor dem
mindestens 10 v. H.
– nach dem
mindestens 1 v. H.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige ist an der inländischen X-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) seit ihrer Gründung im Jahr 1994 zu 5 v. H. beteiligt. Die Gesellschaftsanteile hält er im Privatvermögen. Am wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und im Jahr 2004 beendet. Der Steuerpflichtige verliert seine Kapitalbeteiligung: ihm entsteht in 2004 der Verlust.

Im Zeitpunkt der Entstehung des Verlustes hält der Steuerpflichtige eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, da er zu mindestens 1 v. H. an der X-GmbH beteiligt ist. Der Verlust ist in 2004 nach § 17 Abs. 1 im Verbindung mit Abs. 4 EStG unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens zu berücksichtigen.

Die Aussage in Tz. 1 der Verfügung vom Az.: S 2244 – 34/2 – St 21, wonach hinsichtlich der maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Auflösung der Kapitalgesellschaft abzustellen sei, ist überholt (dies ist auch hinsichtlich der Beispiele 1 und 2 in der Verfügung vom zu beachten). Die OFD bittet dies in allen offenen Fällen zu berücksichtigen.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 2244 - 34/3 - St 21

Fundstelle(n):
YAAAC-37484