BFH - XI R 21/04 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: AO 1977 § 19, AO 1977 § 119 Abs 1, AO 1977 § 124, AO 1977 § 194 Abs 1, AO 1977 § 197 Abs 1 S 1, BpO St § 4 Abs 3 S 2, BpO St § 5 Abs 4
Rechtsfrage
1. Ist der Adressat einer Prüfungsanordnung (PA) hinreichend bestimmt, wenn er unter der Geschäftsadresse einer Sozietät, an der er auch beteiligt ist, bezeichnet ist, die PA u.a. die persönliche Steuernummer, die (persönlich) zu prüfenden Steuerarten und einen Zusatz aufweist?
2. Ist das gemäß § 19 Abs. 3 AO 1977 zuständige FA auch für den Erlass einer Prüfungsanordnung zuständig, durch die geklärt werden soll, ob neben den die Zuständigkeit begründenden Gewinneinkünften weitere Gewinneinkünfte anzusetzen sind mit der Folge, dass dann möglicherweise ein Zuständigkeitswechsel eintritt?
3. Ist die Ausweiterung des Prüfungszeitraumes bei drohender Verjährung über die letzten 3 Jahre hinaus rechtmäßig, wenn weder mehr Umstände für noch gegen die Annahme nicht unerheblicher Steuernachforderungen sprechen?
4. Angemessenheit der Frist (hier 5 Tage) zwischen Bekanntgabe der PA und dem Beginn der Prüfung.
Adressierung; Außenprüfung; Ermessen; Frist; Prüfungsanordnung; Prüfungszeitraum; Zuständigkeit
Fundstelle(n):
QAAAC-28098