BAG Urteil v. - 7 AZR 416/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: ArbG Halle 3 Ca 4202/03 vom LAG Sachsen-Anhalt 9 Sa 660/04 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 BAT-O.

Der Kläger ist promovierter Mathematiker und seit 1973 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Der Kläger war zuletzt als wissenschaftlicher Mitarbeiter am K beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung ua. der Erste Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT-O) Anwendung.

Auf Veranlassung des beklagten Landes und mit Einverständnis des Klägers erstellte der Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes beim Gesundheitsamt der Stadt H am ein Gutachten über den Kläger und kam zu dem Ergebnis, dass dieser krankheitsbedingt dienstunfähig sei und in erheblichem Maß Hinweise auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bestünden. Der anschließenden Aufforderung des beklagten Landes, eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu beantragen, kam der Kläger nicht nach.

In einem an das beklagte Land gerichteten Schreiben vom kam der Amtsarzt des Fachbereichs Gesundheit/Veterinärwesen der Stadt H zu dem Ergebnis, dass erhebliche Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers bestünden. Daraufhin forderte das beklagte Land den Kläger mit Schreiben vom auf, seine Bereitschaft zur Umsetzung auf einen Arbeitsplatz in der Telefonzentrale, der Patientenverwaltung oder im zentralen Krankenhausarchiv und zu einer entsprechenden Umgruppierung zu erklären, da andernfalls sein Arbeitsverhältnis gem. § 59 BAT-O zum ende.

Der Kläger gab die geforderte Erklärung nicht ab und erhob gegenüber der in Aussicht gestellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Klage vor dem Arbeitsgericht H. Mit Schriftsatz vom reichte das beklagte Land zur Präzisierung der ärztlichen Stellungnahme vom ein Schreiben des Amtsarztes vom zur Gerichtsakte, das auszugsweise wie folgt lautet:

"... Danach sollte mit der gewählten Formulierung folgende Feststellung getroffen werden: Aus amtsärztlicher Sicht wird eingeschätzt, dass die Erwerbsfähigkeit von Herrn Dr. B erheblich gemindert ist. ..."

Das Arbeitsgericht stellte in seinem am verkündeten Urteil ua. fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das Schreiben des beklagten Landes vom beendet worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes wurde durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom - 8 Sa 653/03 - rechtskräftig zurückgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch das Schreiben des beklagten Landes vom noch durch das Schreiben des Amtsarztes vom beendet worden ist.

Zwischenzeitlich hatte das beklagte Land bereits in einem an die Gewerkschaft ver.di gerichteten Schreiben vom erklärt, dass es von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Bekanntgabe der amtsärztlichen Stellungnahme vom mit Ablauf des ausgehe.

Mit der am beim Arbeitsgericht H eingegangenen Klage hat der Kläger, soweit für die Revision noch von Bedeutung, beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am nicht beendet worden ist.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Es hat die Auffassung vertreten, dass das Schreiben vom ein amtsärztliches Gutachten iSd. § 59 Abs. 1 BAT-O darstelle, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am geführt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers den Bestand des Arbeitsverhältnisses über den hinaus festgestellt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land die vollständige Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Gründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Der in der Revisionsinstanz allein noch anhängige Feststellungsantrag des Klägers ist als unzulässig abzuweisen, da einer erneuten Sachentscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund des Schreibens des Amtsarztes vom die Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom - 8 Sa 653/03 - entgegensteht. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Verfahren ua. entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das Schreiben vom beendet worden ist. Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob das Schreiben die Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten iSd. § 59 Abs. 1 BAT-O erfüllt.

1. Bei der vom Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, mit welcher er sich gegen die vom beklagten Land behauptete Beendigung seines Arbeitsverhältnnisses durch das Schreiben de Amtsarztes vom zum wendet. Der Kläger musste keine fristgebundene Befristungskontrollklage (§ 17 Satz 1 TzBfG iVm. § 21 TzBfG) erheben, da die Parteien vorliegend nicht um die Wirksamkeit der Regelung über die auflösende Bedingung in § 59 Abs. 1 BAT-O streiten, sondern darüber, ob die auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich eingetreten ist (vgl. - BAGE 111, 148 = AP TzBfG § 17 Nr. 5 = EzA TzBfG § 17 Nr. 5, zu I 2 der Gründe).

2. Einer Sachentscheidung über den mit dem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Streitgegenstand steht die Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom - 8 Sa 653/03 - entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Verfahren rechtskräftig entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das Schreiben des Amtsarztes vom beendet worden ist.

a) Die materielle Rechtskraft eines Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist eine negative Prozessvoraussetzung. Sie führt nicht nur zur Unzulässigkeit weiterer Verfahren zwischen den Parteien über denselben Streitgegenstand, sondern hindert auch in schon rechtshängigen Verfahren eine abweichende Entscheidung. Streitgegenstand ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird ( - BGHZ 117, 1, 5 mwN). In materielle Rechtskraft erwächst zwar grundsätzlich nur die Entscheidung des Gerichts über den durch Klageantrag und Klagegrund bestimmten Streitgegenstand eines Rechtsstreits. Jedoch schafft ein Urteil auch insoweit Rechtskraft, als das Gericht irrtümlich über die von den Parteien gestellten Anträge hinausgeht und über einen Anspruch entscheidet, den keine der Parteien erhoben hat. Zwar liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, der grundsätzlich im Rechtsmittelweg korrigiert werden kann. Bleibt es jedoch bei dem Urteil, erstreckt sich die materielle Rechtskraft auch auf den über den Antrag hinaus zugesprochenen Teil ( - NJW 1999, 287, 288, zu II 2 a der Gründe; - III ZR 16/60 - BGHZ 34, 337, 339 f.; -, zu II 2 a aa der Gründe).

b) Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat in dem Verfahren - 8 Sa 653/03 - über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch das Schreiben vom rechtskräftig entschieden.

Das Landesarbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen der in dem Vorverfahren ergangenen Entscheidung nicht nur im Anschluss an die erstinstanzliche Entscheidung festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch das Schreiben des beklagten Landes vom beendet worden ist. Es hat auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben des Amtsarztes vom verneint. Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht den Klageantrag über seinen Wortlaut hinaus als eine auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bezogene allgemeine Feststellungsklage auffassen durfte. Dagegen spricht allerdings, dass sich der Kläger in dem Vorverfahren ausschließlich gegen die auf dem Schreiben vom beruhende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt hat und sich das beklagte Land auf die ärztliche Stellungnahme vom nur zur Klarstellung bzw. Ergänzung der amtsärztlichen Einschätzung vom berufen hat. Es fehlt auch an einem aktenkundigen Hinweis des Berufungsgerichts auf die gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung beabsichtige abweichende Auslegung des Klageantrags. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch eine rechtskräftige Entscheidung über die auf dem Schreiben vom beruhende Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen und damit zugleich über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entschieden, die einer erneuten Sachentscheidung entgegen steht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAC-18663

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein