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Erlösrealisation bei erfolgsabhängigem Kaufpreis
I. Prinzipienorientierung oder Kasuistik
Das Realisationsprinzip transformiert Zahlungsströme in Aufwendungen und Erträge (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB), woraus in der Bilanz Vermögenswerte und Schulden entstehen. In etwas anderer Diktion meint das IFRS-Framework F.22 dasselbe. Das Realisationsprinzip wird in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB allerdings nur angedeutet und nicht definiert. Eine Definition liefern bzw. versuchen dagegen die IFRS. Ein Erlös liegt dann vor, wenn (neben anderem)
ein Nutzenzufluss wahrscheinlich ist (F.93 und IAS 18.14d) und
die Höhe des Erlöses verlässlich bestimmt werden kann (F.92 und IAS 18.14c).
So oder so wird das Realisationsprinzip nur in höchstmöglicher Abstraktion vorgestellt, weshalb sich die prinzipienorientierte Rechnungslegungspraxis notgedrungen in die Kasuistik vertiefen muss. Der HGB/EStG-Anwender sucht nach BFH-Präjudizien und Kommentarerläuterung, der IFRS-Anwender wendet sich primär dem Appendix des IAS 18 und ergänzend nach IAS 8.12 den einschlägigen US-GAAP-Vorgaben (zahlreiche SOP's und EIFT's) zu.
II. Die Unsicherheit als Realisationskriterium nach HGB/EStG
1. Die hinzunehmenden Unsicherheitsschwellen
Die BFH-Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei zeitpunktbezogenen Geschäften – ...