BSG Urteil v. - B 13 RJ 10/03 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB VI F. § 41 Abs 1; SGB VI F. § 237 Abs 2; SGB VI § 77; GG Art 2; GG Art 3; GG Art 14; GG Art 20

Instanzenzug:

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Altersrente (AlR) wegen Arbeitslosigkeit ohne Absenkung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der AlR.

Der am geborene Kläger war seit September 1953 bei der Firma A. A. GmbH H. (im Folgenden: Firma A. ) bzw deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom wurde über deren Vermögen die Gesamtvollstreckung eröffnet und ein Verwalter bestellt. Dieser führte den Betrieb zunächst fort, nachdem ein Massekredit bewilligt worden war, der jedoch zum gekündigt wurde. Ab April 1996 standen damit keinerlei finanzielle Mittel zur Aufrechterhaltung des Betriebs, auch nicht zur Bezahlung der Löhne der beschäftigten Arbeitnehmer, zur Verfügung.

In einer Belegschaftsversammlung am erläuterte der Verwalter erstmals die Notwendigkeit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Am hatten der Betriebsrat der Gemeinschuldnerin und der Verwalter einen Interessenausgleich vereinbart: Es bestehe Einigkeit darüber, dass der beabsichtigte Verkauf der Firma A. zunächst mit betriebsbedingten Kündigungen aller derzeit bestehenden Arbeitsverhältnisse verbunden sei. Es sei noch nicht bekannt, mit welchen Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge geschlossen werden könnten.

Der Verwalter bat den Betriebsrat mit am dort eingegangenen Schreiben um Zustimmung zu den beabsichtigten Kündigungen. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom der beabsichtigten Kündigung aller bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer unter Hinweis auf die ungeklärte Situation im Hinblick auf eine mögliche Veräußerung des Betriebs. Ab dem wurden alle Arbeitnehmer durch den Verwalter von der Erbringung der Arbeit freigestellt; ausgenommen waren die Arbeitnehmer, die sich schon vorher in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit mit Kurzarbeit "Null" befanden, zu der auch der Kläger gehörte; diese wurden erst ab dem von allen Arbeitsverpflichtungen freigestellt.

Mit Schreiben vom kündigte der Verwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Hinweis auf dringende betriebliche Erfordernisse zum . Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers stellte das Arbeitsgericht Halle mit Urteil vom fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht zum , sondern zum aufgelöst worden sei. Im Anschluss daran war der Kläger arbeitslos.

Auf den Antrag des Klägers vom , ihm ab AlR zu gewähren, bewilligte die Beklagte AlR wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres ab dem in Höhe von 1.691,59 DM netto (Bescheid vom ). Ausgehend von 46,8405 Entgeltpunkten (EP) verminderte sie den Zugangsfaktor von 1,0 um jeweils 0,003 für 28 Kalendermonate vorzeitig in Anspruch genommener Rente wegen Alters und damit um 0,084 auf 0,916, weil aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bereits vor dem durch Kündigung oder eine entsprechende Vereinbarung vorgenommen worden sei. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er genieße Vertrauensschutz; auch wenn die Kündigungserklärung erst nach dem Stichtag des formell ausgesprochen worden sei, habe bereits lange Zeit zuvor festgestanden, dass sein Arbeitsverhältnis enden werde. Mit Widerspruchsbescheid vom wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Sozialgericht Halle hat mit Urteil vom die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat die Berufung des Klägers im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren AlR. Gemäß § 38 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) - idF des Gesetzes zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom (RuStFöG - BGBl I 1078) -, der mit Wirkung ab aufgehoben worden sei, hätten Versicherte mit 60 Jahren ua dann ein Recht auf AlR (wegen Arbeitslosigkeit), wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hätten, innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen seien, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklärt hätten, sie wollten AlR beziehen. Die (Regel-)Altersgrenze für dieses Gestaltungsrecht sei nach § 41 SGB VI idF des RuStFöG vom (BGBl I 1078) sowie idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom (BGBl I 1461) - sukzessive - angehoben worden, wenn der Versicherte nach dem geboren sei. Eine "vorzeitige" Herbeiführung des Versicherungsfalls und damit der Entstehung des Rechts auf AlR sei insoweit nur unter Minderung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente möglich (§ 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI). Die Anlage 19 bestimme, bei welchem Jahrgang um wie viele Monate die Altersgrenze mit der genannten Folge angehoben worden sei. Entsprechend diesen Regelungen habe der nach dem geborene Kläger die AlR wegen Arbeitslosigkeit um 28 Monate vorzeitig in Anspruch genommen und deshalb auf den Zugangsfaktor 1,0 einen Abschlag um 0,084 hinzunehmen.

Diese Anhebung der Altersgrenze werde für den Kläger nicht im Hinblick auf die Übergangsregelung in § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 1b SGB VI (idF des RuStFöG vom - BGBl I 1078), die ebenfalls auf in der Zeit vom bis entstandene Rechtsansprüche Anwendung finde, ausgeschlossen. Der Kläger sei zwar vor dem geboren und auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Bezug der AlR arbeitslos gewesen, gleichwohl falle er nicht unter die og "Vertrauensschutzregelung". Sein Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund einer Kündigung vor dem und auch nicht aufgrund einer vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen, individuellen Vereinbarung für eine Zeit nach dem , sondern erst durch die Kündigung vom beendet worden. Unmaßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits seit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung am abgezeichnet und sich die Hoffnung zerschlagen habe, den Betrieb mit Hilfe eines Massekredits fortzuführen und eine Übernahme des Betriebs sowie der beschäftigten Arbeitnehmer zu erreichen. Sinn der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 1b SGB VI sei es gewesen, diejenigen Arbeitnehmer zu schützen, die im Vertrauen auf eine ungekürzte AlR ihr Arbeitsverhältnis vor dem unabänderlich aufgelöst hätten und auf die zum wirksam gewordene Änderung der Rechtslage nicht mehr hätten reagieren können. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Ihm sei bei Zugang der Kündigung bekannt gewesen, dass für ihn eine ungekürzte AlR aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr in Betracht komme.

Die Anhebung der Altersgrenze scheide für den Kläger auch nicht nach § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI aus, weil er nicht die nach dieser Vorschrift erforderlichen 45 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt habe. Sein Versicherungsverlauf weise lediglich 520 und nicht 540 Monate anrechenbare Pflichtbeiträge auf.

Die mit dem RuStFöG vom geschaffenen Vorschriften seien mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar.

Weder sei die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG verletzt noch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vor.

Schließlich sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden, dass die Anhebung der Altersgrenzen an die Stichtage des bzw des geknüpft worden sei. Die Festsetzung eines möglichst frühen Stichtags sei erforderlich und damit sachlich gerechtfertigt gewesen, um das gesetzgeberische Ziel der finanziellen Entlastung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen und insbesondere eine Vielzahl kurzfristiger Kündigungen und Vereinbarungen über die Auflösung von Arbeitsverhältnissen nach Bekanntwerden des so genannten Eckpunktepapiers zu verhindern. Der Kläger habe vor der neuen Rechtslage keine Dispositionen getroffen, die unumkehrbar gewesen seien. Vielmehr hätte er durch die Aufnahme einer weiteren 20-monatigen Beschäftigung die Voraussetzungen des § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI erfüllen und dann ohne Abschläge AlR in Anspruch nehmen können. Zudem hätte er vor der Rentenantragstellung eine Beratung darüber einholen können, ob und ggf welche Rentenminderung bei dem vorzeitigen Bezug der AlR auf ihn zukomme.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, dass § 41 Abs 1 SGB VI (in der am geltenden Fassung) iVm § 77 SGB VI, § 237 Abs 2 (jetzt Abs 4) SGB VI gegen die Art 2, 3 und 14 GG iVm dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebot aus Art 20 GG verstoße. Im Wesentlichen trägt der Kläger hierzu vor:

Die Anhebung der Altersgrenzen für vorgezogene Altersruhegelder sei bereits mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom (BGBl I 2261) beschlossen worden. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber durch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung in den bis dahin unbeschränkten Zugang zu einer AlR ab dem 60. Lebensjahr wegen vorangegangener Arbeitslosigkeit eingegriffen und diesen Zugang auf "rentennahe Jahrgänge" vor 1941 beschränkt. Es sei nicht nur die Anhebung der Altersgrenze bewirkt, sondern darüber hinaus auch ein detaillierter Vertrauensschutz für die Jahrgänge bis Dezember 1940 installiert worden.

Durch das RuStFöG vom sei die Anhebung der Altersgrenzen vorgezogen und beschleunigt worden. Sie vollziehe sich nunmehr in Monatsschritten, beginne bereits 1997 und ende dementsprechend früher bereits 2001. Damit habe der Gesetzgeber Art 3 und 14 iVm Art 2 GG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art 20 GG verletzt.

Indem der Gesetzgeber des SGB VI ursprünglich die Jahrgänge vor 1941 von der Anhebung der Altersgrenzen bei Arbeitslosigkeit ausgenommen habe, hätten diese Versicherten darauf vertrauen können, dass ihre erworbene Rechtsposition - mit dem 60. Lebensjahr bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen die AlR (ungekürzt) in Anspruch nehmen zu können - nicht mehr entwertet werde. Mit der nun vorgezogenen und beschleunigten Anhebung der Altersgrenzen und der damit verbundenen Absenkung des Zugangsfaktors unter 1,0 bei vorzeitiger Inanspruchnahme habe der Gesetzgeber in diese von den Versicherten erworbenen Rechtspositionen in unzumutbarer Weise eingegriffen und damit nachträglich entwertet. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass § 237 Abs 2 SGB VI (jetzt: Abs 4) eine ausreichende Vertrauensschutzregelung enthalte; denn diese setze zusätzlich voraus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Stichtags () durch Kündigung oder Vereinbarung vor dem Stichtag nachfolgend arbeitslos geworden sei.

Die angegriffene Regelung verstoße auch gegen Art 3 GG. Es entbehre jeglicher sachlichen Begründung, weshalb diejenige Gruppe, die vor dem eine Kündigung erfahren habe, im Hinblick auf die spätere Rentenleistung schutzwürdiger sein solle als diejenige, der erst nach diesem Stichtag gekündigt worden sei. Die Willkürlichkeit der Stichtagsregelung erweise sich umso mehr, wenn man davon ausgehe, dass das Arbeitsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers beendet werde und der Arbeitnehmer somit keine Möglichkeit zur Reaktion habe.

Auch aus einem anderen Gesichtspunkt sei Art 3 GG verletzt. Der Bezieher einer AlR bei vorhergehender Arbeitslosigkeit werde gegenüber Bezieherinnen einer AlR für Frauen benachteiligt, ohne dass dies sachlich zu rechtfertigen sei. Unter dem Gleichbehandlungsgedanken des Art 3 GG erscheine es willkürlich, bei der Gruppe der Arbeitslosen einen höheren rententechnischen Abschlag anzusetzen und damit zu unterstellen, die Lebenserwartung und somit die Rentenlaufzeit von Arbeitslosen, die ebenso wie Frauen mit dem 60. Lebensjahr AlR beantragten, sei eine längere.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter Zugrundelegung des ungeminderten Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

Streitgegenstand ist ausschließlich, ob der Monatsbetrag der dem Kläger zuerkannten AlR wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors 1,0 zu ermitteln ist. Der Kläger begehrt, wie dies auch in seinem Antrag zum Ausdruck kommt, nur die Festsetzung einer höheren Rente im Blick auf den Zugangsfaktor 1,0. Er wendet sich nicht allgemein gegen die Festsetzung der Rentenhöhe im Hinblick auf andere gesetzliche Regelungen, beispielsweise die Reduzierung der anrechenbaren schulischen Ausbildungszeiten und die Neuregelung der Bewertung der Pflichtbeitragszeiten während einer Berufsausbildung durch das WFG vom . Wegen der vom Kläger vorgenommenen Bestimmung des Streitgegenstandes ist auf etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen allein oder in Zusammenschau mit der hier streitigen Abschlagsregelung nicht einzugehen (vgl BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 1 mwN).

Das LSG ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf höhere AlR unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors hat. Der von der Beklagten der Rentenberechnung zugrunde gelegte Zugangsfaktor von 0,916 entspricht der Rechtslage, wie sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bestand.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich für den Kläger gemäß § 63 Abs 6, § 64 Nr 1 SGB VI, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit dem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Der Zugangsfaktor ist demnach ein Berechnungselement der persönlichen EP.

Nach § 77 Abs 1 Satz 1 SGB VI in der hier maßgeblichen, bis gültigen Fassung richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang EP bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berücksichtigen sind. EP werden bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnend, in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0). Nach § 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI ist der Zugangsfaktor bei EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente wegen Alters waren, für jeden Kalendermonat, für den Versicherte eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen, um 0,003 niedriger. Entsprechend dieser Vorschrift wurde der Zugangsfaktor bei der AlR des Klägers gekürzt, weil dieser die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen hat.

Dies ergibt sich aus der Regelung des § 38, § 41 Abs 1 SGB VI iVm der Anlage 19 zum SGB VI in der bei Rentenbeginn am maßgeblichen Fassung des WFG, das insoweit die bisherige Regelung in § 41 Abs 1a RuStFöG übernommen hat.

Nachdem bereits mit dem am in Kraft getretenen RRG 1992 die vorgezogenen AlR stufenweise abgeschafft wurden und ein vorzeitiger Rentenbeginn zu einer dauerhaften Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 je Kalendermonat führte (vgl zur historischen Entwicklung der AlR wegen Arbeitslosigkeit - zur Veröffentlichung vorgesehen), zog das RuStFöG die Anhebung der Altersgrenzen vor und beschleunigte sie. Für Versicherte, die nach dem geboren sind, wurde die Altersgrenze von 60 Jahren bei der AlR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit angehoben (§ 41 Abs 1a Satz 1 SGB VI); die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen AlR war jedoch möglich (§ 41 Abs 1a Satz 2 SGB VI). Die seit dem für den Kläger maßgebende Bestimmung des § 41 Abs 1 SGB VI idF des WFG lautet: "Die Altergrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit für Versicherte, die nach dem geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19."

Für alle von der Anhebung Betroffenen wurde durch § 187a SGB VI idF des RuStFöG die Möglichkeit eingeführt, die Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn durch die nachträgliche Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise zu vermeiden. Außerdem behielten bestimmte Versichertengruppen nach den Übergangsregelungen des § 237 Abs 2 SGB VI idF des RuStFöG (jetzt § 237 Abs 4 SGB VI) den Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente. Zum Schutz der vom RuStFöG erstmals erfassten (rentennahen) Jahrgänge sah § 237 Abs 2 SGB VI aF unter Nr 1 der Vorschrift vor, dass für Versicherte, die vor 1941 geboren sind, die Altersgrenze von 60 Jahren bei der AlR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nicht angehoben wird, wenn sie (a) entweder am arbeitslos waren oder (b) aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem erfolgt ist, nach dem arbeitslos geworden sind.

Durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom (BGBl I 2998) wurde der Zugang zur Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für nach dem geborene Versicherte ganz abgeschafft (§ 237 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Die Anhebung der Altersgrenzen ist jetzt in § 237 Abs 3 SGB VI geregelt, die Übergangsregelung für vor dem geborene Versicherte ist in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI enthalten. Dort wurde in Nr 3 - rückwirkend zum (Art 33 Abs 9 RRG 1999) - die Regelung aufgenommen, dass es für solche Versicherte bei den Anhebungen bleibt, wie sie das RRG 1992 vorsah, die vor dem geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei Zeiten nicht anzurechnen sind, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) versicherungspflichtig waren. Unter diesen Voraussetzungen werden auch Versicherte, die vor dem geboren sind, nicht von der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen erfasst und bleiben abschlagsfrei (zum vorhergehenden - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Konnte der Kläger demnach zum eine AlR wegen Arbeitslosigkeit lediglich vorzeitig in Anspruch nehmen, so hat die Beklagte den zu berücksichtigenden Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs 2 Nr 1 iVm § 38, § 41 Abs 1 SGB VI aF iVm der Anlage 19 rechnerisch richtig um 0,084 (28 Monate x 0,003) auf 0,916 abgesenkt.

Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen kommt dem Kläger auch keine der vorgenannten Übergangsregelungen zugute. Er ist zwar vor dem Jahre 1941 geboren und er war nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Bezug der AlR arbeitslos, sein Arbeitsverhältnis ist aber weder aufgrund einer Kündigung noch aufgrund einer vor dem abgeschlossenen, individuellen Vereinbarung beendet worden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte vielmehr erst mit der Kündigung vom durch den Vollstreckungsverwalter. Dass die Kündigung nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom erst zum wirksam wurde, ist hier nicht von Bedeutung, weil allein auf den Zeitpunkt der Kündigung nach dem abzustellen ist. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang auch - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat -, dass sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seit längerem abgezeichnet hatte und bereits im November 1995 der Verwalter in einer Belegschaftsversammlung auf die Notwendigkeit, Arbeitsverhältnisse kündigen zu müssen, hingewiesen hatte. Immerhin hatte noch am für den Verwalter und den Betriebsrat die Hoffnung bestanden, dass die Übernahme aller bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse realisiert werden könne. Da § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 1b SGB VI (jetzt: § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1b SGB VI) ausdrücklich auf eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt (), reichen diese der Kündigung vorangegangenen Vorgänge nicht aus, um den Tatbestand dieser Ausnahmevorschrift zu erfüllen. Auch die Voraussetzungen des § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI aF (jetzt: § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI) sind nicht sämtlich erfüllt, weil der Kläger nach den Feststellungen des LSG anstelle der erforderlichen 540 Monate (= 45 Jahre) an Pflichtbeitragszeiten nur 520 berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragsmonate zurückgelegt hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Regelung des § 41 Abs 1 SGB VI aF (jetzt: § 237 Abs 3 SGB VI idF des RRG 1999) und des § 237 Abs 2 SGB VI aF (jetzt: § 237 Abs 4 SGB VI idF des RRG 1999) nicht gegen das GG. Der Senat hat daher keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen.

Der Kläger ist nicht in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG verletzt, weil er nunmehr vor der Wahl stand, entweder erst zu einem späteren Zeitpunkt die Rente in Anspruch zu nehmen oder unter Inkaufnahme einer Kürzung um 8,4 % nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Rente zu gehen, anstelle - wie nach früherem Recht - mit Vollendung des 60. Lebensjahres die AlR in vollem Umfang beziehen zu können.

Der erkennende Senat tendiert wie bereits der 5. Senat (vgl dessen Urteil vom - B 5 RJ 44/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) und der 8. Senat (Urteil vom - B 8 KN 3/03 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) zwar ebenfalls zu der Auffassung, dass die vor der Rechtsänderung durch das RuStFöG einfachgesetzlich ausgestaltete Rechtsposition auch insoweit vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG erfasst wird, als mit dem Leistungsversprechen auf eine Rente wegen Alters die Möglichkeit verbunden war, unter bestimmten Voraussetzungen mit Vollendung des 60. Lebensjahres den Versicherungsfall des Alters gewillkürt herbeizuführen, dh eine (zukünftige) Gestaltungsmöglichkeit zu haben (vgl - BVerfGE 22, 241, 253; offen gelassen in - veröffentlicht in JURIS). Im Vergleich zur früheren Rechtslage ist mit der Rechtsänderung durch das RuStFöG eine Verschlechterung für die betroffenen Versicherten insoweit eingetreten, als die Altersgrenzen angehoben worden sind und bei einem vorzeitigen Rentenbezug der Zugangsfaktor gemindert wird, auch wenn der Gesetzgeber die EP als solche nicht gekürzt hat (vgl zur Kürzung von EP - BSGE 85, 161, 164 ff = SozR 3-5050 § 22 Nr 7; Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des - und - B 4 RA 18/99 R - veröffentlicht in JURIS).

Auch dann jedoch wird der Kläger durch die Neuregelung nicht in seinem Grundrecht aus Art 14 GG verletzt. Gemessen an der gesetzgeberischen Zielsetzung erweist sich der Eingriff als geeignet und erforderlich. Gemessen an der vom Kläger erworbenen Rechtsposition ergibt die gebotene Abwägung zwischen seinem Interesse an deren Erhalt und dem öffentlichen Interesse an der Änderung auch, dass der Eingriff verhältnismäßig und zumutbar ist.

Der Gesetzgeber hat mit der in Frage stehenden, auf das RuStFöG und das WFG zurückgehenden Regelung in § 237 Abs 1 und 3 SGB VI einem wesentlichen Anstieg der Frühverrentungen in der ersten Hälfte der 90er-Jahre Rechnung getragen. Wie bereits zuvor mit § 41 SGB VI idF des RRG 1992 wollte der Gesetzgeber die Beitragssätze senken oder jedenfalls stabilisieren, um so die Rentenversicherung dauerhaft für die Beitragspflichtigen bezahlbar zu erhalten und den Produktionsfaktor Arbeit im Interesse der Schaffung oder jedenfalls der Erhaltung von Arbeitsplätzen von zusätzlichen Lohnnebenkosten frei zu halten. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung und der finanziellen Auswirkungen stellt die vorgezogene Anhebung der Altersgrenze insgesamt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die ersichtlich dazu dient, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 5. Senats des BSG in seinem Urteil vom (B 5 RJ 44/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) an und verweist auf dessen ausführliche Begründung.

Wie vom 5. Senat, aaO, ebenfalls schon dargelegt, durfte der Gesetzgeber die durch den massiven Anstieg der Ausgaben der Rentenversicherungsträger bedingte Entwicklung mit ihren nachteiligen Folgen für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt als gewichtig bewerten. Der ungünstigen Beitragsentwicklung (vgl auch die Ausführungen des BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom - 1 BvR 2491/97 - veröffentlicht in JURIS, wonach für die Zukunft Beiträge von 26 bis 28 vH befürchtet wurden) stand auf Seiten der betroffenen Versicherten - wie hier dem Kläger - ein Eingriff nicht in einen schon bestehenden Rentenanspruch, sondern lediglich in eine Rentenanwartschaft gegenüber. Anwartschaften aber sind - so auch das BVerfG in seinem erwähnten Kammerbeschluss - wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen.

Der Abschlag als solcher mit 0,003 je Kalendermonat ist auch versicherungsmathematisch fair angesetzt (BSG, aaO, Umdruck S 14 mwN). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keineswegs rechtlich gezwungen war, die vorgezogene AlR in Anspruch zu nehmen. Bei einem von ihm gewählten späteren Rentenbeginn hätte er die Kürzung des Zugangsfaktors mindern oder - je nach gewähltem Zeitpunkt - ganz vermeiden können. Es oblag letztlich seiner Entscheidung, den Rentenabschlag in Kauf zu nehmen oder aber den Lebensunterhalt zunächst nach Auslaufen des Anspruchs auf Alg bis zur Erlangung des vollen Rentenanspruchs anderweitig zu bestreiten. Sollten ihm hierzu die nötigen finanziellen Mittel gefehlt haben, konnte uU auf den Anspruch auf Alhi zur Überbrückung der Zeit bis zum ungekürzten Rentenbezug zurückgegriffen werden. Zu welchem Zeitpunkt von einem Versicherten die vorgezogene AlR im Rahmen des gesetzlichen Spielraums geltend gemacht wird, hängt somit maßgeblich von der wirtschaftlichen Situation des Versicherten wie auch von der Höhe der zu erwartenden Rente ab.

Die Neuregelung durch das RuStFöG bzw das WFG genügt auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dabei kann - wie vom BVerfG in seinem og Kammerbeschluss ausgeführt - offen bleiben, ob sich dieser Grundsatz bei Rentenanwartschaften aus Art 14 Abs 1 GG ergibt oder aus Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsgebot des Art 20 Abs 3 GG hergeleitet wird (vgl - BVerfGE 67, 1, 14 f).

Die beschleunigte Anhebung der Altersgrenze durch das RuStFöG am (vgl Art 10 RuStFöG) bzw das WFG am (vgl Art 12 WFG) griff allerdings in eine den Kläger begünstigende, durch das RRG 1992 begründete Rechtslage ein. Von der dort vorgesehenen stufenweisen Anhebung der Altersgrenze wurde er noch nicht erfasst. Eine solche begünstigende Regelung darf der Gesetzgeber, sofern das Interesse am Fortbestand der Regelung schutzwürdig ist und hinreichendes Gewicht hat, vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist nur ändern, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind, falls die geltende Übergangsregelung bestehen bleibt (vgl ua - BVerfGE 102, 68, 97 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 192). Wie das BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom (1 BvR 2491/97 - mwN) bezogen auf die dort entschiedene Fallgestaltung (beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen) ausgeführt hat, sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Übergangsregelungen - wie hier die Regelungen des RRG 1992 zum Auslaufen der Rente mit 60 wegen Arbeitslosigkeit - langfristig angelegt sind. Je länger dieser Zeitraum ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass sich die für das Übergangskonzept maßgeblichen Umstände ändern und den Gesetzgeber vor eine neue Situation stellen, insbesondere wenn nunmehr erhebliche Gemeinschaftsgüter gefährdet sind. Das gilt unabhängig davon, ob das Konzept des Gesetzgebers von einer breiten gesellschaftlichen Übereinstimmung getragen ist.

Der Gesetzgeber des RRG 1992 hatte bei Erlass dieses Gesetzes im Jahr 1989 - wie vom BVerfG aaO ausgeführt - weder die Entwicklung der Frühverrentungen noch die vollen Auswirkungen der deutschen Vereinigung voraussehen können (vgl BT-Drucks 12/405 S 190 ff; 12/786 S VII). Die mit langfristigen Regelungen, auch mit solchen des Übergangsrechts, verbundene Unsicherheit ist regelmäßig dem Bürger bewusst (BVerfG, aaO), auch wenn der Kläger dies in seinem Fall bestreitet. Im Übrigen zählt die AlR wegen Arbeitslosigkeit nicht zum Kernbestand der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung; das Vertrauen in die Beibehaltung einer eher systemfremden Regelung erscheint von vornherein weniger schutzwürdig als das Interesse an der Abdeckung des eigentlich versicherten Risikos (vgl dazu - Umdruck S 14).

Die durch das RuStFöG eingeführte Übergangsregelung in § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI (jetzt: § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1999) trägt auch dem Gedanken genügend Rechnung, dass der Kläger im Zeitpunkt der ab in Kraft getretenen Gesetzesänderung schon 57 Jahre alt war und damit zu den so genannten rentennahen Jahrgängen zählte, für die wegen des vorgerückten Alters ein erhöhter Vertrauensschutz in erlangte Rechtspositionen bzw Anwartschaften diskutiert wird (vgl Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des - bzw vom - B 4 RA 18/99 R - einerseits sowie Urteil des 5. Senats des BSGE 85, 161 = SozR 3-5050 § 22 Nr 7 andererseits). Vor dem geborene Versicherte, die zum maßgeblichen Stichtag arbeitslos waren bzw entsprechende verbindliche Dispositionen im Hinblick auf ihren Arbeitsplatz getroffen hatten, wurden von einer Anhebung der Altersgrenzen ausgenommen (vgl - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Schließlich ist auch der gewählte Stichtag selbst als sachgerecht anzusehen, wie vom 5. Senat des BSG (aaO) näher dargelegt worden ist. Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Senat nach Überprüfung ausdrücklich an. Die Rückwirkung auf diesen Stichtag begegnet keinen ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken, weil bei der Wahl eines späteren Zeitpunkts der gewünschte Einspareffekt durch rasche Reaktionen der Betroffenen weitgehend hätte zunichte gemacht werden können, nachdem das Eckpunktepapier beschlossen und veröffentlicht worden war.

Verfassungswidrig ist schließlich auch nicht die an 45 Pflichtbeitragsjahre anknüpfende Übergangsregelung des § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI, die der Kläger mit nur 520 anrechenbaren Monaten (relativ knapp) verfehlt. Wie oben dargelegt, stellt diese Regelung eine Erweiterung der 1996 eingeführten Vertrauensschutzregelungen zur AlR wegen Arbeitslosigkeit dar. Sie stimmt in ihren Voraussetzungen mit gleich lautenden Regelungen bei vorzeitigen Altersrenten für langjährig Versicherte und Frauen (§ 236 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 bzw § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI idF des RRG 1999) überein und wurde in § 236a Satz 5 Nr 2 SGB VI mit Anhebung der Altersgrenze bei den vorzeitigen Renten für Schwerbehinderte durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom (BGBl I 1827) zum auch für diese vorgezogene Altersrente eingeführt. Für die von ihr Begünstigten (Jahrgänge vor 1942) hat die Regelung nachträglich den durch das RRG 1992 geschaffenen Rechtszustand wiederhergestellt (vgl BT-Drucks 13/8011 S 62 zu Nr 70 <§§ 236 bis 237a>) bzw diesen Rechtszustand beibehalten.

Der 5. Senat hat in seinem Urteil vom - B 5 RJ 44/02 R - (zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 16 f) dargelegt, dass die Regelung in § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI verfassungsrechtlich nicht geboten war und es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass sie für einen Anspruch auf AlR wegen Arbeitslosigkeit entsprechend dem früheren Recht von den Versicherten der betroffenen Jahrgänge nur in seltenen Fällen erfüllt werden kann (vgl BSG, aaO, sowie Götz ua, DRV 1998, S 6). Dieser Auffassung stimmt der erkennende Senat zu. Denn es verbleibt ein Anwendungsbereich für die Inanspruchnahme der Rente mit einem höheren Lebensalter als exakt dem, das nach dem RRG 1992 zu einer Rente ohne oder nur mit einem geringen Abschlag führte; zudem können Versicherte mit Altersteilzeit von der Regelung profitieren. Dass die Beibehaltung der früheren Rechtslage bei der AlR wegen Arbeitslosigkeit schwieriger erfüllbar ist als bei der AlR für langjährig Versicherte mit vollendetem 63. Lebensjahr ist durch die unterschiedlich langen Rentenlaufzeiten sachlich gerechtfertigt.

Erweisen sich somit insgesamt die angegriffenen Regelungen als verfassungsgemäß, steht dem Kläger - wie oben ausgeführt - eine höhere AlR aufgrund des geltenden Rechts nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
BAAAC-15016