BGH Beschluss v. - 5 StR 108/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 1

Instanzenzug: LG Potsdam

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Trotz der Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts des Totschlags (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbegründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels - ungeachtet der Anklage wegen Mordes - nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).

Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAC-06849

1Nachschlagewerk: nein