Kosten eines Erststudiums und zwecks Studienplatzerlangung vorgeschalteten Auslandsaufenthaltes als Werbungskosten
Leitsatz
Kosten eines Erststudiums können vorweggenommene Werbungskosten darstellen. Die ernsthafte und objektiv belegte Absicht, eine
konkret umrissene Ausbildung zu absolvieren um danach eine zu steuerpflichtigen Einkünften führende Tätigkeit zu beginnen,
kann einen hinreichend konkreten Zusammenhang zwischen Kosten und späteren Einkünften herstellen.
Steht die berufliche Veranlassung der Kosten des Studiums danach fest, kann nach Würdigung des konkreten Einzelfalls auch
der Aufwand eines dem Studium vorgelagerten Auslandsaufenthaltes als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sein. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn er eindeutig zum Zweck der Erlangung von Zusatzqualifikationen betrieben wird, welche nach den
Zulassungs- und Auswahlkriterien der Hochschule nachweislich für den konkret erstrebten Studienplatz obligatorisch sind.
Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen privaten Schwerpunkt vor, sind Auslandsaufenthalte, denen offenkundig primär
ein beruflicher Anlass zugrunde liegt, in der Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen. Die Reise- und Aufenthaltskosten
sind damit - neben reinen Ausbildungskosten, wie z.B. Kursgebühren - dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig.
Gegen fortgeltende Erlasse der Länderfinanzministerien und/oder Oberfinanzdirektionen, wonach für den Zeitraum bis einschließlich
2003 insbesondere die Kosten eines Erststudiums von den nachgeordneten, weisungsgebundenen Finanzämtern grundsätzlich nicht
als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 526 Nr. 9 EFG 2007 S. 25 Nr. 1 FAAAC-05513
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.07.2006 - 1 K 87/05
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