Leitsatz
[1] a) Die Unpfändbarkeit von landesgesetzlich begründeten Ansprüchen des öffentlichen Rechts folgt aus deren Unabtretbarkeit nur dann, wenn die Unpfändbarkeit mit dem verfassungsrechtlich geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger vereinbar ist.
b) Hiernach sind Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar.
Gesetze: GG Art. 14 Abs. 1; ZPO § 851 Abs. 1; RAVG BW § 11 Abs. 1
Instanzenzug: LG Ravensburg vom AG Biberach
Gründe
I.
Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, den das Amtsgericht am unter anderem gegen den Drittschuldner mit folgendem Inhalt erließ: "Gepfändet wird der Anspruch auf Zahlung der fortlaufenden Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente, einmalig ausgezahlte Rentenabfindung und Altersruhegeld sowie alle weiteren fälligen und künftig fällig werdenden Bezüge aus der Rentenversicherung gemäß den für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c ZPO in der jeweils gültigen Fassung." Der Drittschuldner machte mit der eingelegten Erinnerung geltend, die Ansprüche seiner Mitglieder auf Versorgungsleistungen seien nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVG) vom (GBl. S. 671) nicht übertragbar und damit unpfändbar. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Drittschuldners hat das Landgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß insoweit aufgehoben, als Ansprüche der Schuldnerin gegenüber dem Drittschuldner betroffen sind. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht meint, die Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner seien nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 RAVG gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, daß Ansprüche eines Schuldners gegen das berufsständische Versorgungswerk unpfändbar seien, während Ansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den Grenzen des § 850c ZPO gepfändet werden könnten, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und von Art. 14 Abs. 1 GG ergangen. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb Ansprüche gegen das berufsständische Versorgungswerk nicht gepfändet werden sollten, während die Pfändung künftiger gesetzlicher Altersrenten seit der Neufassung von § 54 SGB I durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom - 2. SGBÄndG - (BGBl. I S. 1229) von der Rechtsprechung in den Grenzen des § 850c ZPO grundsätzlich für zulässig erachtet werde. Auch sei die Beschränkung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsrechts des Gläubigers durch eine landesgesetzliche Regelung unzulässig.
3. Die Rüge der Gläubigerin, aufgrund der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Auslegung des § 11 Abs. 1 RAVG werde ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Befriedigungsrecht in der Zwangsvollstreckung verletzt, greift durch.
a) Zunächst spricht für die Annahme des Beschwerdegerichts, die Versorgungsrenten der Schuldnerin seien unpfändbar, daß nach § 851 Abs. 1 ZPO eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen ist, als sie übertragen werden kann. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 RAVG ist die Forderung der Schuldnerin gegen das Versorgungswerk auf Rentenzahlungen nicht abtretbar und damit nach § 851 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch nicht pfändbar. Eine nähere Bestätigung für diese wörtliche Auslegung ergibt sich allerdings nicht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung von Baden-Württemberg (LT Drucks. 9/495, S. 18), in der es lediglich heißt, die Ansprüche auf Versorgungsleistungen seien höchstpersönlicher Natur und sollten deshalb weder abgetreten noch verpfändet werden können. Der wahre Wille des Landesgesetzgebers ist auch zweifelhaft; denn er hat die Verpfändung der Leistungsansprüche neben ihrer Abtretung ausdrücklich ausgeschlossen, obwohl das bundesrechtlich bereits aus § 1274 Abs. 2 BGB folgt. Eine landesrechtliche Parallelregelung im Hinblick auf § 851 Abs. 1 ZPO fehlt dagegen.
b) Der Senat tritt der Rechtsbeschwerde darin bei, daß das hier nur scheinbar eindeutige, aber letztlich - was den Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Befriedigungsrecht des Gläubigers betrifft - in seinen rechtlichen Konsequenzen nicht hinreichend abgewogene Zusammenspiel von § 11 Abs. 1 RAVG und § 851 Abs. 1 ZPO einer (einschränkenden) verfassungskonformen Auslegung bedarf (vgl. auch G. Lüke in 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe der Wissenschaft, Bd. III S. 441, 442 f). Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32, 373, 383 f; 93, 37, 81; vgl. zuletzt zur verfassungskonformen Auslegung Dritte Kammer des Ersten Senats des ). Das gilt auch für die verfassungskonforme Reduktion von § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. einer lückenausfüllenden Auslegung des Landesrechts in der Ausgestaltung beschränkt verkehrsfähiger Ansprüche des öffentlichen Rechts.
Die Unpfändbarkeit aller Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner auf Versorgungsleistungen wäre hier nicht zu rechtfertigen. Zu den Eigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören auch schuldrechtliche Forderungen (BVerfGE 68, 193, 222; 83, 201, 208). Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers (BGHZ 141, 173, 177; IXa ZB 115/03, NJW 2004, 954, 956, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 159 bestimmt - dazu Wolf/Müller, NJW 2004, 1775, 1779 -; v. - IXa ZB 193/03, NJW-RR 2004, 643, 644). Der Staat, der selbst das Zwangsvollstreckungsmonopol ausübt, darf den davon betroffenen Gläubigern das Einkommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen. Pfändungsverbote sind nur aus Gründen des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, um die eigene Lebensgrundlage des Schuldners durch Pfändungsfreibeträge (§§ 850 ff ZPO) zu sichern. Auch im Inhalt eines Rechtes angelegte Pfändungshindernisse sind in Abwägung mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger allenfalls wirksam, soweit sonstige, überwiegende Gründe das zwingend erfordern. Dem entspricht es, daß § 851 Abs. 2 ZPO die rechtsgeschäftlich begründete Unübertragbarkeit (§ 399 BGB) nicht ohne weiteres als Pfändungshindernis ausreichen läßt (BGHZ 141, 173, 177). In seinem Urteil vom hat das Bundesverfassungsgericht das damals für die Renten von Angestellten und Arbeitern geltende, nur wenige bevorrechtigte Gläubiger nicht treffende Pfändungsverbot (§ 76 AVG, § 119 RVO) allein deshalb als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, weil es ein Schutzbedürfnis der Rentner über die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO hinaus im Hinblick auf ein - besonders bei den Renten der Arbeiter - noch niedriges Leistungsniveau bejaht hat (BVerfGE 11, 283, 290; vgl. auch BVerfGE 33, 199, 205). Daß der Bundesgesetzgeber nicht mehr von einem solchen Renteniveau, sondern von der Angleichung der Renten an das Arbeitseinkommen ausgeht, läßt mittlerweile § 54 SGB I erkennen. Die Altersrente eines in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Schuldners kann gemäß § 54 Abs. 4 SGB I in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom (BGBl. I S. 1229) wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
aa) Ein Gesetzeszweck, der für Altersrenten, die von einem landesgesetzlich als Körperschaft öffentlichen Rechts errichteten Versorgungswerk gezahlt werden, in der verfassungsrechtlichen Abwägung ein Pfändungshindernis rechtfertigen würde, läßt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Anders als in der Gesetzesbegründung behauptet (LT Drucks. 9/495, S. 18), sind Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im allgemeinen nicht höchstpersönlicher Natur (vgl. für das Beamtenversorgungsrecht § 850 Abs. 2 ZPO, § 51 BRRG, § 51 BeamtenVG). Das Interesse des Versorgungsträgers und seiner Mitglieder, die Verwaltungskosten gering zu halten, stellt ebenfalls keinen die Unpfändbarkeit rechtfertigenden Grund dar. Der mit einer Forderungspfändung verbundene Aufwand, insbesondere die Erteilung der Drittschuldnerauskunft und die Berechnung und Abführung der dem Gläubiger gebührenden Leistungen, ist dem Drittschuldner im wirtschaftlichen Interesse des pfändenden Gläubigers sowie im Interesse der Allgemeinheit an einem effektiven Vollstreckungsrecht allgemein zuzumuten. Für ein Vollstreckungsprivileg landesrechtlicher Rechtsanwaltsversorgung gegenüber der Beamtenversorgung und der Altersversorgung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt ein sachlicher Grund.
bb) Es ist der Gesetzesbegründung auch nicht zu entnehmen, daß der Landesgesetzgeber, der wie der Bundesgesetzgeber dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG verpflichtet ist, durch ein eng am Wortlaut haftendes Verständnis des § 11 Abs. 1 RAVG die Gläubiger der Mitglieder des Versorgungswerks schlechter stellen wollte als die Gläubiger eines in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Schuldners. Während die Ansprüche eines Mitglieds des Drittschuldners auf Altersrente oder sonstige Leistungen generell unpfändbar wären, können insbesondere die Ansprüche eines Schuldners gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf laufende Geldleistungen gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen, also in den Grenzen des § 850c ZPO, gepfändet werden (vgl. zur Pfändung künftiger Altersrenten: , NJW 2003, 1457, 1458 f).
cc) Für die einschränkende verfassungskonforme Auslegung des § 851 Abs. 1 ZPO und des § 11 Abs. 1 RAVG spricht auch, daß nicht anzunehmen ist, der Landesgesetzgeber habe die Gläubiger der Mitglieder des Versorgungswerks für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg gegenüber den Gläubigern anderenorts niedergelassener Rechtsanwälte benachteiligen wollen. In anderen Ländern kennen die Rechtsanwaltsversorgungsgesetze entweder für Ansprüche auf Versorgungsleistungen schon kein Abtretungshindernis (beispielsweise Hamburg und Schleswig-Holstein) oder sie bestimmen für Gläubigerpfändungen die entsprechende Geltung von § 54 SGB I. So lautet § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess RAVG - v. i.d.F. v. (GVBl. I S. 342): "Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend." Gleichlautende Regelungen finden sich in § 12 Abs. 1 BbgRAVG und in § 10 RAVG NW. Aus der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 1 RAVG (vgl. LT Drucks. 9/495 S. 18) geht auch nicht ansatzweise hervor, daß das Land Baden-Württemberg ungeachtet der erkennbaren verfassungsrechtlichen Problematik von Einschränkungen der Gläubigerrechte und in bewußter Abgrenzung von Versorgungsgesetzen für Rechtsanwälte anderer Bundesländer an die in § 11 Abs. 1 RAVG bestimmte Unabtretbarkeit die Unpfändbarkeit der Rentenansprüche hätte knüpfen wollen.
dd) Schließlich spricht nichts dafür, daß Baden-Württemberg in der Satzung des Versorgungswerks für Rechtsanwälte aus sozialen Gründen ein Pfändungshindernis einführen wollte, weil die vom Versorgungswerk gewährten Altersrenten ein derart niedriges Niveau haben, daß sie aus sozialen Gründen zur Sicherung der Lebensgrundlage seiner Mitglieder in vollem Umfang von der Pfändung ausgenommen werden müßten. Die vom Versorgungswerk nach näherer Maßgabe der Satzung zu erbringenden Leistungen sind der Höhe nach von den im Laufe der Zeit geleisteten Beiträgen abhängig (vgl. § 22 der Satzung und LT Drucks. 9/495, S. 14). Der Regelpflichtbeitrag wird von der Vertreterversammlung des Drittschuldners gemäß § 8 Abs. 1 RAVG unter Berücksichtung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einkommensbezogen festgesetzt (vgl. § 3 Abs. 6 Nr. 5, § 11 der Satzung), so daß sich grundsätzlich kein geringeres Renteniveau als in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt.
4. Der Senat muß nicht abschließend entscheiden, ob Ansprüche auf Versorgungsleistungen des Drittschuldners als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO zu behandeln und daher nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850c ZPO pfändbar sind oder ob sie einem geringeren Pfändungsschutz unterliegen. Da die Gläubigerin die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner nur gemäß den für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff ZPO beantragt hat, kommt eine über diese Regelungen hinausgehende Pfändung von Schuldnervermögen im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Daß die Mitglieder des Versorgungswerks eines stärkeren Pfändungsschutzes bedürfen, ist nicht ersichtlich.
III.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat sieht sich daran gehindert, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in seiner ursprünglichen Fassung wiederherstellen. Denn das Landgericht hat den Beschluß, soweit darin Ansprüche der Schuldnerin gegenüber dem Drittschuldner gepfändet sind, ohne Vorbehalt aufgehoben. Der Pfändungsbeschluß kann deshalb nur unter abermaliger Prüfung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen neu erlassen werden. Die Sache ist daher an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtspfleger wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben.
Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2714 Nr. 50
WAAAC-01187
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja