BGH Beschluss v. - IX ZR 9/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: KO § 41; ZPO § 171 a.F.; ZPO § 173 a.F.; ZPO § 187 a.F.; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Kassel 6 O 286/98 vom OLG Frankfurt 25 U 63/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Dabei kommt es darauf an, welchen Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (, NJW 1977, 1686; v. - VII ZB 19/02, NJW-RR 2004, 501). Dies gilt auch bei Anfechtungsklagen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 146 Rn. 16). Weitere klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Eine Divergenz zu dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die geltenden Grundsätze zutreffend gesehen.

Eine Grundsatzfrage zur Abgrenzung von rechtsgeschäftlicher Vertretung und Prozessvertretung stellt sich nicht. Es geht hier um die Auslegung des § 41 KO, der §§ 171, 173 ZPO a.F. und der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom , die alle längst außer Kraft getreten sind. Insoweit legt die Beschwerde zur Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht dar, dass eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich ist, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl vergleichbarer Fälle nach altem Recht zu entscheiden sei oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung wäre (vgl. , NJW 2003, 1943; v. - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f). Maßgeblich ist zudem die Auslegung der Anordnung vom durch das Berufungsgericht, die keinen revisiblen Fehler aufweist.

Die Anfechtungsfrist des § 41 KO konnte nur durch wirksame Klageerhebung gewahrt werden. Maßgebend war deshalb nicht der Zugang einer materiell-rechtlichen, rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern eine wirksame Klagezustellung.

Eine Divergenz zu der Entscheidung des , MDR 1983, 1002, zu der Frage, ob eine unwirksame Zustellung gemäß § 187 ZPO a.F. geheilt werden kann, liegt nicht vor. Dass durch die Zustellung der Klage eine Notfrist in Lauf gesetzt wurde, stünde zwar einer Heilung im Übrigen nicht entgegen ( aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 187 Rn. 9). Im Falle der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die die Beschwerde die Divergenz gründen möchte, war aber die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet, lediglich die Vertretungsbehörde unrichtig angegeben. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an Ersterem.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
YAAAC-01049

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein