BGH Urteil v. - IX ZR 100/99

Leitsatz

[1] Zur Reichweite einer anwaltlichen Vertretungsanzeige.

Gesetze: ZPO § 176

Instanzenzug: KG Berlin LG Berlin

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.

Die Klägerin hatte mit Erklärung vom aus Anlaß eines Geschäftskredits von 140.000 DM, welcher ihrem nichtehelichen Lebenspartner C. M. von der B. e.G. zur Einrichtung eines Speiserestaurants (Pizzeria) gewährt worden war, eine Bürgschaft übernommen. Der Hauptschuldner veräußerte den Restaurantbetrieb im Februar 1994, der bestehende Geschäftskredit wurde in ein Privatdarlehen umgewandelt. Aus diesem Anlaß übernahm die Klägerin am eine Höchstbetragsbürgschaft über 103.000 DM nebst Zinsen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin, die zuvor als Aushilfe in der Pizzeria gearbeitet hatte, weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen. Sie führte den Haushalt und betreute die beiden gemeinsamen, in den Jahren 1989 und 1991 geborenen Kinder.

Im Jahre 1995 wurde die Klägerin in einem vor dem Landgericht Berlin geführten Rechtsstreit von der B. e.G. aus der Bürgschaft vom in Anspruch genommen. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Beklagte legitimierte sich mit Schriftsatz vom gegenüber dem Landgericht und stellte einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Der Schriftsatz hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"In dem Rechtsstreit ...

zeige ich an, daß ich die Beklagte vertrete.

Für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe werde ich im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen,

die Klage abzuweisen."

Das Landgericht wies den Prozeßkostenhilfeantrag mit Beschluß vom zurück. Daraufhin riet der Beklagte mit Schreiben vom der Klägerin "von weiterem Vortrag aus Kostengründen ab, da keine Erfolgsaussichten bestehen dürften."

Zwischenzeitlich hatte das Landgericht im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO am ein Versäumnisurteil erlassen, welches die Klägerin zur Zahlung von 103.000 DM nebst Zinsen verpflichtete. Das Urteil wurde an die Klägerin als Partei am zugestellt; eine Zustellung an den Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt. Die B. betreibt die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Freistellung von den titulierten Verbindlichkeiten sowie von d en Kosten des Vorprozesses in Höhe von 7.452,38 DM nebst Zinsen. Sie hält die Beratung des Beklagten über die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Vorprozeß für falsch. Die von ihr übernommenen Bürgschaften seien sittenwidrig gewesen. Bei einer zutreffenden Beratung hätte sie den Auftrag erteilt, gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe Beschwerde und gegen das Versäumnisurteil vom Einspruch einzulegen. Richtigerweise wäre ihr dann Prozeßkostenhilfe gewährt und die Bürgschaftsklage abgewiesen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

I.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Es fehlt an einem auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführenden Schaden.

Die Revision meint, der Beklagte hafte nicht, weil der Klägerin durch eine - unterstellte - Pflichtverletzung kein Schaden entstanden sei. Der Beklagte habe sich mit dem Schriftsatz vom als Prozeßbevollmächtigter nicht nur für das Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern für den gesamten Vorprozeß bestellt. Aus diesem Grunde habe das Versäumnisurteil vom an den Beklagten zugestellt werden müssen. Indessen sei eine Zustellung nur an die Klägerin als Partei erfolgt. Der hierin liegende Mangel könne nicht nachträglich geheilt werden, da es sich bei der Einspruchsfrist um eine Notfrist handele. Mithin sei das Versäumnisurteil vom nicht unanfechtbar geworden und der Klägerin kein Schaden entstanden.

II.

1. Das Berufungsurteil nimmt zur Frage der wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils im Vorprozeß nicht Stellung, obwohl der Beklagte in der ersten Instanz hierzu vorgetragen und im Berufungsverfahren auf diese Ausführungen Bezug genommen hatte.

Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung vom auf seinen Schriftsatz vom - welchen die Klägerin bereits mit ihrem Prozeßkostenhilfeantrag vom vorgelegt hatte - Bezug genommen und vorgetragen, daß das Versäumnisurteil vom an die Klägerin als Partei zugestellt worden war. Beides wurde von der Klägerin nicht in Abrede gestellt und hat Eingang in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gefunden. Auf sein erstinstanzliches Vorbringen hat der Beklagte in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom wirksam Bezug genommen.

2. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es hat damit gegen die aus § 286 ZPO folgende Verpflichtung, sich mit dem ihm unterbreiteten Prozeßstoff umfassend auseinander zu setzen (vgl. , NJW 1993, 935, 937; v. - VI ZR 10/96, NJW 1997, 796, 797), verstoßen. Eine Stellungnahme zur Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils war geboten, weil sie Voraussetzung für den Eintritt eines Schadens und damit für das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin ist. Im Übrigen hatte bereits das Landgericht diese Frage in seinem Urteil erörtert und bejaht; wenn das Berufungsgericht dem hätte folgen wollen, hätte es zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil ausdrücklich Bezug nehmen können (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Das ist nicht geschehen.

3. Der Senat kann die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung des Schriftsatzes des Beklagten vom selbst vornehmen.

Für die Auslegung eines Schriftsatzes, mit dem die Vertretung einer Partei angezeigt wird, kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt tatsächlich eine Prozeßvollmacht hat. Entscheidend ist im Hinblick auf den erforderlichen Vertrauensschutz für die Gegenseite und auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO allein, ob sich der Rechtsanwalt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hat (BGHZ 118, 312, 322 m. w. Nachw.).

Aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen Dritten, insbesondere des Landgerichts und der Klägerin des Vorprozesses als den Empfängern des Schriftsatzes vom , hat sich der Beklagte nicht nur für das Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern auch für das anhängige Hauptsacheverfahren zum Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als damaliger Beklagten bestellt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Erklärung - "zeige ich an, daß ich die Beklagte vertrete" -, die eine umfassende Bestellung enthält. Eine Beschränkung der Vertretungsanzeige auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt, das Prozeßkostenhilfeverfahren, findet sich dort nicht. Entgegen der Meinung des Landgerichts ergibt sie sich auch nicht aus der nachfolgenden Erklärung, mit der ein Sachantrag nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe angekündigt wird. Vielmehr zeigt der Umstand, daß der Beklagte - wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen - bereits einen Sachantrag im Hauptsacheverfahren ankündigte, mit besonderer Deutlichkeit, daß er sich mit dem Schriftsatz vom auch für dieses Verfahren bestellen wollte. Auch das mit dem Vorprozeß befaßte Gericht ist ersichtlich von einer Bestellung des Beklagten für das Hauptsacheverfahren ausgegangen, denn es hat ihn im Rubrum des Versäumnisurteils vom als Prozeßbevollmächtigten der jetzigen Klägerin aufgeführt. Im übrigen besteht keine zwingende Verknüpfung zwischen der Vertretungsanzeige und der Ankündigung eines Sachantrags. Auch ein Rechtsanwalt, der ohne die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in der mündlichen Verhandlung auftreten will - etwa um die Entstehung weiterer Kosten zu vermeiden -, hat ein Interesse, über den weiteren Prozeßverlauf informiert zu werden, um beispielsweise den Mandanten nach Erlaß eines Versäumnisurteils über die Handlungsalternativen beraten zu können. Diese Auslegung entspricht dem Zweck des § 176 ZPO, durch die zwingend vorgeschriebene Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten sicherzustellen, daß sich in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen (Musielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 176 Rn. 1). Deshalb ist auch ein Anwalt, der nur ein Gesuch um Prozeßkostenhilfe einreicht, im Zweifel als für das gesamte Verfahren bevollmächtigt anzusehen (Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 117 Rn. 12).

Der von der Revisionserwiderung erhobene Einwand, der Beklagte habe eingeräumt, ausschließlich für das Prozeßkostenhilfeverfahren bevollmächtigt worden zu sein, greift nicht durch. Er betrifft nur den Umfang des von der Klägerin im Innenverhältnis zum Beklagten erteilten Auftrags. Für die Auslegung des Schriftsatzes vom ist dieser Gesichtspunkt bedeutungslos. Im Übrigen deuten die dem Beklagten von der Klägerin erteilte Vollmacht (Bl. 45 d. A. 14 O 127/95 Landgericht Berlin) und sein Kostenfestsetzungsgesuch vom (Bl. 42 jener Akten) darauf hin, daß dem Beklagten ein umfassendes Mandat erteilt worden war.

4. Da sich der Beklagte mit dem Schriftsatz vom wirksam zum Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestellt hatte, durfte wegen § 176 ZPO das Versäumnisurteil vom nur an ihn zugestellt werden. Die Zustellung an die Klägerin als Partei war unwirksam ( IVb ZR 29/82, NJW 1984, 926). Eine Heilung des Mangels nach § 187 ZPO ist nicht möglich, weil es sich bei der Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 ZPO um eine Notfrist handelt. Infolgedessen ist das Versäumnisurteil vom bislang mangels wirksamer Zustellung (§ 310 Abs. 3 ZPO) nicht existent geworden (vgl. , NJW 1994, 3359, 3360; Urt. v. - VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969, 1970).

Der Senat braucht daher die weitere Frage, ob die Empfehlung des Beklagten im Schriftsatz vom , von der weiteren Rechtsverteidigung im Vorprozeß mangels Erfolgsaussicht abzusehen, mindestens objektiv eine Pflichtverletzung darstellt, nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls besteht der von der Klägerin behauptete Schaden nicht, da das Versäumnisurteil vom - von dessen Folgen die Klägerin freigestellt werden möchte - nicht vollstreckbar ist. Die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilte Ausfertigung dieses Titels ist auf eine Klauselerinnerung nach § 732 ZPO einzuziehen (vgl. BGHZ 15, 190, 191; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 732 Rn 6).

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 482 Nr. 10
PAAAC-00122

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein