BFH Beschluss v. - II B 94/05

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (hier: wirtschaftliches Eigentum an einem Kiesabbaurecht)

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schloss im November 1969 mit den Eigentümern eines kiesführenden Grundstücks einen Pachtvertrag, der sie zum Abbau des Kiesvorkommens und zur Errichtung der dafür erforderlichen Anlagen und Wege berechtigte. Der Abbau hatte in zwei Abschnitten zu erfolgen, wobei mit dem zweiten Abschnitt erst nach Beendigung des Abbaus im ersten begonnen werden durfte. Der Klägerin war gestattet, den Abbau durch Subunternehmen oder —unter ihrer Beteiligung— durch eine Produktionsgesellschaft vornehmen zu lassen. Die Eigentümer behielten sich vor, „einzelne peripher gelegene Grundstücksteile zu veräußern”. Diese Grundstücksteile sollten dann vom Abbau ausgeschlossen sein. Den Vertragspartnern stand ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. So waren die Eigentümer zur Kündigung berechtigt, falls die Klägerin mit einer der vierteljährlich geschuldeten Abschlagszahlungen auf die Jahrespacht länger als drei Monate im Rückstand blieb oder in Konkurs ging.

Der Wert des Rechts zur Ausbeute des Kiesvorkommens war gemäß § 100 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der damals geltenden Fassung (BewG) gegenüber den Eigentümern auf den und 1977 gesondert festgestellt worden; die Klägerin wurde in den Bescheiden als Pächterin bezeichnet. Die Bescheide wurden ihr nicht bekannt gegeben. Aufgrund des (BFHE 159, 348, BStBl II 1990, 388) beantragte die Klägerin, die Abbauberechtigung auf den ihr als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen. Ihr Interesse an einer derartigen Zurechnung ergab sich aus einem nach wie vor offenen Verfahren wegen der Gewerbesteuermessbeträge 1978 bis 1980. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) lehnte dies mit Verfügung vom ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Klägerin sei nicht wirtschaftliche Eigentümerin hinsichtlich der Abbauberechtigung; dagegen spräche insbesondere, dass sie nicht befugt gewesen sei, die Berechtigung auf Dritte zu übertragen und die Eigentümer zu verpflichten, auf ihr, der Klägerin, Verlangen einen gleichen Pachtvertrag mit einem Dritten abzuschließen. Zudem habe den Eigentümern schon bei einem kurzfristigen Rückstand mit einer einzigen Zahlung das Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden. Schließlich sprächen gegen wirtschaftliches Eigentum der Klägerin auch das Recht der Eigentümer, das Abbaurecht durch Veräußerung peripherer Grundstücksteile zu beschränken, sowie das Fehlen einer dinglichen Sicherung. Das FG verneinte zudem die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung der Eigentümer, da diese nicht gewerblich tätig seien und daher für sie unerheblich sei, ob das Kiesabbaurecht der Klägerin zuzurechnen sei oder nicht.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu,

1. ob bei der Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Mineralgewinnungsrecht „allein das Grundstück zu berücksichtigen…oder ob das Mineralgewinnungsrecht eigenständig zu bewerten” sei,

2. „ob untergeordnete flächenmäßige Beeinträchtigungen des Mineralgewinnungsrechts” dem wirtschaftlichen Eigentum entgegenstünden und

3. ob es sich bei den Kriterien, die in dem (BFHE 158, 94, BStBl II 1989, 963, unter II.2. a) genannt sind, um Tatbestandsmerkmale für wirtschaftliches Eigentum an Mineralgewinnungsrechten oder lediglich um Beispiele für wirtschaftliches Eigentum handele.

Außerdem rügt die Klägerin eine Reihe von Verfahrensmängeln, und zwar mangelnde Sachaufklärung, Verletzung rechtlichen Gehörs und Nichtberücksichtigung wesentlicher Aktenbestandteile. Schließlich seien die Ausführungen des FG auch nicht nachvollziehbar. Die Vorentscheidung beschädige das Vertrauen in die Rechtsprechung. Soweit das FG darauf abgestellt habe, dass das Abbaurecht der Klägerin nicht dinglich gesichert gewesen sei, sei auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet. Beides erfordere eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder nicht klärungsbedürftig oder aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

a) Die Frage, ob die in dem BFH-Urteil in BFHE 158, 94, BStBl II 1989, 963 genannten Kriterien lediglich Beispielcharakter haben oder als Tatbestandsmerkmale wirtschaftlichen Eigentums an Abbaurechten anzusehen sind, stellt sich nicht, da offenkundig ist, dass es nur um beispielhaft aufgezählte Kriterien geht und das FG dies auch so verstanden hat. Soweit die Klägerin dem FG etwas anderes unterlegen will, greift sie lediglich die Tatsachenwürdigung durch das FG an, die wegen der Bindungswirkung gemäß § 118 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO— (vgl. dazu , BFHE 97, 409, BStBl II 1970, 189, a.E.) ohnehin revisionsrechtlicher Überprüfung entzogen ist, es sei denn, dem FG sind Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen. Derartiges macht die Klägerin zwar geltend; ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze ist jedoch nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr bemängelt die Klägerin nur das Gewicht, das das FG einzelnen vertraglichen Regelungen im Rahmen seiner Überzeugungsbildung beigemessen hat. Es bleibt aber offen, welche Denkgesetze oder Erfahrungssätze dieser Gewichtung entgegengestanden haben sollen.

b) Im Übrigen betreffen die Fragen nur den Streitfall als Einzelfall; sie sind daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Der Streitfall erfordert daher auch keine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

2. Hinsichtlich der Verfahrensrügen ist die Beschwerde unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Zu Begründung einer Rüge, das FG hätte auch ohne Antrag den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist zunächst darzulegen, welche Tatsachen von Amts wegen noch hätten aufgeklärt und ggf. welche Beweise von Amts wegen noch hätten erhoben werden müssen. Von der Klägerin werden aber keine aufklärungsbedürftigen Tatsachen oder noch zu erhebenden Beweise genannt. Ihr geht es auch nicht darum, einen bislang unklaren Sachverhalt aufzuklären, sondern um eine andere Würdigung des bereits bei den Akten befindlichen und vom FG auch verwerteten Abbauvertrages. Es stellt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs oder das Übergehen wesentlicher Aktenbestandteile dar, dass das FG einzelnen Regelungen des Vertrages eine andere Bedeutung beigemessen hat, als ihnen nach Ansicht der Klägerin zukommt. Die Klägerin hat sich —worauf sie selbst hinweist— ausführlich zu den einzelnen vertraglichen Regelungen geäußert und ihre Beurteilung dieser Regelungen dargelegt. Das FG hat diesen Vortrag ersichtlich auch zur Kenntnis genommen.

3. Auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sind nicht dargelegt. Es fehlt bereits an einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des BFH in BFHE 158, 94, BStBl II 1989, 963 sowie in BFHE 159, 348, BStBl II 1990, 388.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1806 Nr. 10
SAAAB-92634