Umsatzsteuerfreiheit für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten; Ertragsteuerliche Auswirkungen des (BStBl 2005 II S. 617)
Mit (BStBl 2005 II S. 617) hat der BFH im Anschluss an das (Rs. C-453/02 und C-462/02 – Linneweber und Akritidis –) entschieden, dass sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten in dem Sinne auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann, dass § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG keine Anwendung findet.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergeben sich aus der Anwendung dieses Urteils folgende Auswirkungen auf die Bilanzierung:
I. Ansatz einer Forderung auf Erstattung von Umsatzsteuer/einer Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer bei einem Vorsteuerüberschuss
1. Ansatz einer Forderung auf Erstattung von Umsatzsteuer
1 Die Forderung auf Erstattung von Umsatzsteuer ist in der Schlussbilanz des ersten nach dem Datum der Gerichtsentscheidung () endenden Wirtschaftsjahres auszuweisen. Für davor liegende Wirtschaftsjahre darf sie als bestrittene Forderung nicht aktiviert werden. Der Steuerpflichtige kann erst ab dem Datum der EuGH-Entscheidung die Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge, denen eine nicht bestandskräftige Umsatzsteuerfestsetzung zugrunde liegt, verlangen. Er hat dafür in seiner Bilanz eine Forderung auszuweisen.
2. Ansatz einer Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer bei einem Vorsteuerüberschuss
2 Die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer ist als Verbindlichkeit frühestens in der ersten nach dem Datum der EuGH-Entscheidung () aufzustellenden Bilanz auszuweisen. Sie ist spätestens in der ersten nach dem Datum der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt () aufzustellenden Bilanz auszuweisen.
II. Auswirkungen auf die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
1. Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Anschaffungs-/Herstellungsjahr
3 Die Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 2 UStG nicht abziehbar; ein Fall der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG liegt nicht vor. Demzufolge ist § 9b Abs. 2 EStG nicht anwendbar.
a) Bilanz des Anschaffungs-/Herstellungsjahres ist bereits aufgestellt
4 Die bereits aufgestellten Bilanzen des Anschaffungs-/Herstellungsjahres und der Folgejahre sind nicht fehlerhaft und daher nicht zu berichtigen. Eine Auswirkung ergibt sich in der Bilanz, in der nach der Rdnr. 1 oder 2 erstmalig die Urteilsfolgen berücksichtigt werden. Die zurückzuzahlende Vorsteuer ist als nachträgliche Anschaffungskosten mit dem Restbuchwert zu aktivieren und über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Ist das Wirtschaftsgut in diesem Wirtschaftsjahr bereits voll abgeschrieben, sind die zurückzuzahlenden Vorsteuerbeträge sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
b) Bilanz des Anschaffungs-/Herstellungsjahres ist noch nicht aufgestellt
5 Die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge sind den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in voller Höhe zuzurechnen.
2. Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für Jahre nach dem Anschaffungs-/Herstellungsjahr
6 Kann die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht mehr geändert werden, erfolgt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG. Die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; Auswirkungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergeben sich nicht (§ 9b Abs. 2 EStG).
III. Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen nach Betriebsveräußerung oder -aufgabe
7 Wurde der Betrieb veräußert oder aufgegeben, sind Umsatzsteuererstattungen oder Umsatzsteuerrückzahlungen als nachträgliche Einkünfte zu berücksichtigen (§ 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 EStG), wenn sie nicht nach Rdnr. 1 oder 2 in der letzten Schlussbilanz auszuweisen sind. Eine Änderung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns ist damit nicht verbunden.
BMF v. - IV B 2 -
S 2141 - 7/06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 418
DB 2006 S. 1526 Nr. 29
DStR 2006 S. 1281 Nr. 29
EStB 2006 S. 333 Nr. 9
FR 2006 S. 745 Nr. 16
SJ 2006 S. 27 Nr. 15
WPg 2006 S. 996 Nr. 15
KAAAB-89800