Senatsverwaltung für Fin Berlin - III A - S 1300 - 2/05

Ansässigkeitsbescheinigungen nach den DBA bzw. nach § 50h EStG

Zur Vorlage bei der ausländischen Steuerverwaltung werden zunehmend von den Steuerpflichtigen Ansässigkeitsbescheinigungen verlangt. Hierfür werden entweder Vordrucke vorgelegt, die nach Angaben der Steuerpflichtigen von den jeweiligen ausländischen Steuerbehörden ausgegeben wurden, oder das Finanzamt wird gebeten, frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigungen mit und ohne Bezug auf ein DBA zu erstellen.

Eine Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts unter Bezugnahme auf ein DBA dient regelmäßig der Quellensteuerbegrenzung oder – befreiung bei Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Rahmen eines Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahrens im ausländischen Quellenstaat. Gleichzeitig soll damit der Ansässigkeitsstaat Deutschland in die Lage versetzt werden, sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen. Bescheinigungen ohne Hinweis auf ein DBA bzw. Blankobescheinigungen sind demnach nicht zulässig. Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen, mit der jeweiligen ausländischen Steuerverwaltung abgestimmten Vordruck erfolgen. Regelmäßig ist in diesen Fällen die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des ausländischen Freistellungs- bzw. Erstattungsantragsantrags. (z.B. bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren).

Die gängigsten Vordrucke hierfür sind beim BfF im Internet unter www.bzst.de abrufbar. Bedenken gegen die Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen können sich ergeben, wenn die Vordrucke dem Finanzamt unbekannt sind oder wenn die Vordrucke keine (offizielle) deutsche Übersetzung enthalten, so dass das Finanzamt eine amtliche Bestätigung mit einem Inhalt erteilen soll, den der/die Bearbeiter/in nicht vollständig versteht.

Gegen die Erteilung frei formulierter Ansässigkeitsbescheinigungen bestehen keine Bedenken, wenn aus der Bescheinigung die Art und die Höhe der Einkünfte und das hierfür zugrunde liegende Vertragsverhältnis hervorgeht. Voraussetzung für die Erteilung ist zudem, dass sich aus der Bescheinigung eindeutig ergibt, zu welchem Zweck sie erteilt wird. So wird sichergestellt, dass der (Neben-) Zweck der Bescheinigung erfüllt werden kann, den Ansässigkeitsstaat Deutschland in die Lage zu versetzen, sein Besteuerungsrecht für die ausländischen Einkünfte wahrzunehmen.

Sind diese Informationen in der Ansässigkeitsbescheinigung enthalten, bestehen keine Bedenken, unter dem Briefkopf des Finanzamts und zur Vorlage bei der im einzelnen bezeichneten ausländischen Steuerverwaltung zusätzlich folgende Bescheinigung zu erteilen:

„Der Unterzeichner bestätigt, dass (Name und Anschrift einsetzen) im Sinne von Art. (Artikel einsetzen) des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland – (Staat einsetzen) in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.”

Soweit erforderlich, können für die Bestätigung ergänzend die folgenden (nichtamtlichen) fremdsprachigen Texte verwendet werden:

englisch

„I certify that (Name und Anschrift einsetzen) is resident in the Federal Republic of Germany within the meaning of the article (Artikel einsetzen) of the Double Taxation Avoidance Convention between the Federal Republic of Germany and (Staat einsetzen).”

französisch

„Le soussigné certifie que (Name und Anschrift einsetzen) est résident de la République Féderale d’Allemagne au sens de l’article (Artikel einsetzen) de la convention sur la double imposition entre l’Allemagne et (Staat einsetzen).”

italienisch

II sottoscritto certifica che (Name und Anschrift einsetzen) é residente della Repubblica Federale di Germania ai sensi dell’articolo (Artikel einsetzen) della Convenzione per impedire doppie imposizioni stipulata tra la Repubblica Federale di Germania e (Staat einsetzen).”

spanisch

El que suscribe certifica que (Name und Anschrift einsetzen) es residente de Alemania en el sentido del articulo (Artikel einsetzen) del Convenio entre la República Federal de Alemania y (Staat einsetzen) para evitar la Doble Imposición.”

portugiesisch

Declaro que (Name und Anschrift einsetzen) é residente da República Federal da Alemanha, nos termos do artigo (Artikel einsetzen) della Convençao para evitar a dupla tributaçao entre a República Federal da Alemanha e (Staat einsetzen).”

niederländisch

„De ondergetekende bevestigt dat (Name und Anschrift einsetzen) is een inwoner van de Bondsrepubliek Duitsland in de zin van de Art. (Artikel einsetzen) van de dubbelbelasting-verdrag tussen de Bondsrepubliek Duitsland en (Staat einsetzen).”

Soweit Bescheinigungen in anderen Sprachen und zusätzlich in Englisch formuliert sind (z.B. griechisch/englisch), soll im Hinblick auf die zunehmende Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft einerseits und die Schwierigkeiten einer bilateralen Abstimmung von Vordrucken andererseits im Hinblick auf § 87 AO nur dann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden, wenn es sich um längere fremdsprachige Texte oder um weniger gängige Sprachen handelt (vgl. auch  IV C 5 – S 1301 Gri – 8/97 –, BStBl 1997 I S. 601).

Bei formlosen Ansässigkeitsbescheinigungen, die einen fremdsprachigen Text enthalten, der mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht überprüft werden kann, ist folgender Zusatz aufzunehmen:

„No responsibility is taken for the correctness of the translation into the (e.g. Spanish/Polish/Greek) language.

Für die Richtigkeit der Übersetzung ins (z.B. Spanische/Polnische/Griechische) wird keine Gewähr übernommen.”

Die o.g. Ausführungen gelten bis auf weiteres auch für Bescheinigungen nach § 50h EStG, wonach im Zusammenhang mit der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (ab ) und der Schweiz (ab ) auf Antrag Unternehmen i.S. des § 50g EStG bescheinigt wird, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a, bb EStG) oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG).

Von ausländischen Steuerverwaltungen insbesondere in Osteuropa wird häufig bei formlosen Bescheinigungen der Finanzämter zusätzlich die Erteilung einer Apostille (= internationale Beglaubigung) nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Haager Übereinkommens vom zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation verlangt. Für die Vorbeglaubigung ist in Berlin die Büroleitung der SenFin zuständig.

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Fundstelle(n):
FAAAB-89310