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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 220/05 EFG 2006 S. 960 Nr. 13

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 11, BGB § 1610

Keine Berücksichtigung von Drittaufwand bei Studium

Leitsatz

  1. Vorab entstandene Werbungskosten können grundsätzlich auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein, sofern Aufwendungen beruflich veranlasst sind.

  2. Ausgaben eines (unterhaltsverpflichteten) Dritten können im Falle der so genannten Abkürzung des Zahlungsweges u.U. als Bildungsaufwendungen des Kindes zu werten sein.

  3. Aufwendungen von Eltern für die Ausbildung ihres Kindes zur Berufspilotin in den Jahren 1999 bis 2001 können durch einen nach Beendigung dieses Zeitraums abgeschlossenen Darlehensvertrag zwischen den Eltern und dem Kind nicht zu Werbungskosten des Kindes führen, da eine unmittelbare berufliche Veranlassung zwischen Abschluss des Darlehensvertrages und den entstandenen Ausbildungskosten zu verneinen ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1373 Nr. 22
EFG 2006 S. 960 Nr. 13
KÖSDI 2006 S. 15349 Nr. 12
SAAAB-84599

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.08.2005 - 3 K 220/05

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