Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0123 - 4 St 41M

Örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer bei Zwangsverwaltung umsatzsteuerpflichtig vermieteter oder verpachteter Grundstücke

Mit der Beschlagnahme eines Grundstücks wird dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen. Die dem Schuldner untersagte tatsächliche und rechtliche Verfügung über das beschlagnahmte Grundstück wird durch den Zwangsverwalter ausgeübt.

Der Übergang der Verwaltungsbefugnis auf den Zwangsverwalter lässt das Eigentum und die Unternehmereigenschaft des Grundstückseigentümers/Vollstreckungsschuldners unberührt. Er bleibt Steuerschuldner im Sinne des Umsatzsteuerrechts und damit nach § 33 Abs. 1 AO steuerpflichtig. Neben ihn tritt aber gemäß § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO als weiterer Steuerpflichtiger der Zwangsverwalter, der insoweit eigene Rechte und Pflichten hat.

Der Zwangsverwalter hat, soweit seine Zwangsverwaltung reicht, Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und Steuererklärungen (§ 18 Abs. 3 UStG) abzugeben, in denen er die Steuer selbst berechnet. Der Zwangsverwalter erhält hierfür eine eigene Steuernummer.

Die Voranmeldungen und Steuererklärungen hat der Zwangsverwalter bei dem für den Grundstückseigentümer zuständigen Finanzamt abzugeben (vgl. hierzu BStBl 1992 I S. 397). Daraus ergibt sich, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Umstand, dass Zwangsverwaltung angeordnet wurde, außer Acht gelassen werden kann. Auch bei Zwangsverwaltung ist somit stets das Finanzamt für die Umsatzsteuer örtlich zuständig, das nach § 21 AO für die Umsatzsteuer des Grundstückseigentümers zuständig wäre, wenn die Zwangsverwaltung nicht angeordnet worden wäre.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0123 - 4 St 41M

Fundstelle(n):
MAAAB-82459