BFH Beschluss v. - VII B 64/05

Bereithalten von Mineralöl als Kraftstoff

Gesetze: MinöStG § 26

Instanzenzug:

Gründe

I. Zollbeamte einer mobilen Kontrollgruppe hatten im Tank eines auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zugelassenen PKW rot eingefärbten Kraftstoff festgestellt. In der zum Wohnhaus des Klägers gehörenden Garage wurden zwei Blechkanister à 20 Liter gefunden, die ebenfalls rot eingefärbtes Mineralöl enthielten. Bei seiner Vernehmung gab der Kläger an, seinen PKW vier- bis fünfmal und das Vorgängerfahrzeug einmal mit Heizöl aus der zur Heizanlage des Wohnhauses gehörenden Tankanlage betankt zu haben. Dazu habe er die Blechkanister mittels der ebenfalls vorgefundenen Handpumpe aus der Tankanlage befüllt und den Inhalt der Kanister anschließend in den PKW-Tank umgefüllt. Die Heizungstankanlage sei rd. zwei Wochen vor der Kontrolle vollständig befüllt worden.

Wegen der zweckwidrigen Verwendung von steuerbegünstigtem Heizöl als Kraftstoff in seinem Fahrzeug und dem in den zwei Blechkanistern als Kraftstoff aufbewahrten Heizöl wurde dem Kläger zunächst ein Steuerbescheid über Mineralölsteuer in Höhe von 45,50 € ausgehändigt. Am erging gegen den Kläger ein weiterer Steuerbescheid des nunmehr zuständig gewordenen Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt —HZA—), mit dem der Kläger auf 1 908,30 € Mineralölsteuer in Anspruch genommen wurde. Hierbei legte das HZA fünf Tankfüllungen à 60 Liter, die 40 Liter in den beiden Blechkanistern und die gesamte Füllung der Heizöl-Tankanlage zu 4 000 Litern, insgesamt also 4 340 Liter Heizöl zugrunde. Der Einspruch blieb bis auf den bereits festgesetzten Betrag von 45,50 € erfolglos.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass der Kläger gekennzeichnetes Heizöl in der vom HZA zugrunde gelegten Menge verbotswidrig als Kraftstoff bereitgehalten und deshalb gemäß § 26 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) die darauf entfallende Mineralölsteuer zu entrichten habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die im Wesentlichen auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) gestützte Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, es bedürfe der höchstrichterlichen Klärung, wann Heizöl i.S. des § 26 Abs. 6 MinöStG 1993 bereitgehalten werde und welche Anforderungen an die Feststellung der subjektiven Seite des Bereithaltens zu stellen seien. Der Senat habe bisher nur entschieden, dass Heizöl in einer Haustankanlage als Kraftstoff bereitgehalten werde, wenn eine Elektropumpe unmittelbar am Tank installiert sei, um das Heizöl als Kraftstoff zu entnehmen (Senatsurteil vom VII R 82/90, BFHE 169, 279). Der vorliegende Fall unterscheide sich davon, weil der Kläger lediglich über eine Handpumpe verfügt habe, die nicht am Tank installiert gewesen sei, sondern sich abgelegt in der Garage befunden habe. Mit einer solchen Handpumpe verursache das Abzapfen des Heizöls wesentlich größeren Aufwand. Außerdem spreche die Lebenserfahrung dafür, dass das in einem Heizungskeller befindliche Öl bei einer Ölzentralheizung für das Beheizen des Wohnhauses benutzt werde. Das FG habe daher aus dem Vorhandensein der Handpumpe und der Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit sein Fahrzeug mit Heizöl betankt habe, nicht darauf schließen dürfen, dass er den gesamten Inhalt der Haustankanlage als Kraftstoff verwenden wollte.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Im Kern seines Beschwerdevorbringens begründet der Kläger seine Ansicht, dass das FG die Tatsachen falsch oder unzureichend gewürdigt und Rechtsvorschriften unzutreffend ausgelegt habe. Damit wendet sich der Kläger jedoch lediglich gegen die materielle Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, was nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. , BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

Insbesondere lässt das Vorbringen des Klägers substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Fragen vermissen. In Anbetracht des Senatsurteils in BFHE 169, 279 wäre dies jedoch erforderlich gewesen. Hat der BFH über eine angesprochene Rechtsfrage bereits entschieden, so ist über die Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung hinaus zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. dann geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (vgl. , BFH/NV 2004, 166, m.w.N.).

In der Senatsentscheidung in BFHE 169, 279 sind die Anforderungen an die innere Vorstellung, das Heizöl als Kraftstoff zu besitzen, einzusetzen oder zu verwenden, sowie der Begriff des Bereithaltens von Mineralöl als Kraftstoff hinreichend geklärt worden. Wie im Streitfall hatte der Tankbesitzer bereits die innere Vorstellung verwirklichende und beweisende Handlungen (Betankung eines Kleintransporters) vorgenommen. Für diese Sachlage hat der Senat entschieden, dass Heizöl, das in verbundenen Tanks gelagert wird, nicht in einen zum Verheizen und in einen zur Verwendung als Kraftstoff bestimmten Anteil aufteilbar ist. Bei dieser Betrachtung ist es unerheblich, mit welchem Hilfsmittel das Heizöl aus dem Tank entnommen wird, ob es sich als um eine am Tank fest installierte Elektropumpe oder wie im Streitfall um eine getrennt vom Tank gelagerte Handpumpe handelt. Daher ist entgegen dem Vorbringen des Klägers eine weitere höchstrichterliche Klärung des Begriffes „Bereithalten” nicht deshalb erforderlich, weil sich die Fälle allein durch die Mobilität der eingesetzten Pumpen unterscheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 982 Nr. 5
SAAAB-80114