Oberfinanzdirektion Rheinland

Zeitlicher Anwendungsbereich des EigZulG und des § 7 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG; Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Maßgeblichkeit des Bauantrags und des Kaufvertrages

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 4/2006

Durch die Änderungsgesetze vom (BGBl 2005 I S. 3680 und 3682) wurden zum u.a. die Eigenheimzulage und die degressive Abschreibungsmöglichkeit für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG) abgeschafft. Aufgrund verschiedener Anfragen wird auf folgende Problemfälle zu diesen beiden Bereichen hingewiesen:

Sowohl bei der Eigenheimzulage als auch bei der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG ist zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige Bauherr (Herstellungsfall) oder Erwerber (Anschaffungsfall) des Gebäudes ist.

I. Anschaffungsfall

Sowohl für die Gewährung der Eigenheimzulage als auch für den Ansatz der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG ist darauf abzustellen, ob der rechtswirksame Kaufvertrag bzw. gleichstehende Rechtsakt vor dem abgeschlossen wurde. Der Zeitpunkt des Bauantrags ist in Anschaffungsfällen unerheblich, auch wenn z.B. der Bauträger die Wohnung nach Abschluss des Kaufvertrages noch fertig stellen muss.

II. Herstellungsfall

Ist der Steuerpflichtige selbst als Bauherr zu beurteilen (Herstellungsfall), gelten für den Anwendungsbereich der Eigenheimzulage und der degressiven AfA unterschiedliche Regelungen:

1. Eigenheimzulage

Eigenheimzulage kann nur gewährt werden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung des Objekts vor dem begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder eines teilfertigen Gebäudes, für das der Veräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hatte, ist jedoch nicht der Bauantrag des Veräußerers maßgebend, sondern der Herstellungsbeginn des Anspruchsberechtigten, d. h. des Erwerbers ( IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl 2005 I S. 305, Rz. 92). Herstellungsbeginn des Anspruchsberechtigten ist in diesen Fällen der Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag über das teilfertige Gebäude abgeschlossen oder bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks tatsächlich mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Als tatsächlicher Beginn der Bauarbeiten gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Das ist z.B. der Zeitpunkt, in dem mit den Ausschachtungsarbeiten begonnen (BFH/NV 2003 S. 1322), ein spezifizierter Bauauftrag erteilt (BStBl 1980 II S. 56) oder eine nicht unerhebliche Menge von Baumaterial auf dem Bauplatz angeliefert wird (BStBl 2004 II S. 209).

Der Zeitpunkt des Bauantrags ist jedoch maßgebend, wenn der Anspruchsberechtigte diesen vor dem gestellt hat (mit Zustimmung des Eigentümers für die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden), der Kaufvertrag über das unbebaute Grundstück jedoch erst nach dem abgeschlossen worden ist.

2. Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG

Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG kann im Herstellungsfall nur berücksichtigt werden, wenn das Gebäude aufgrund eines vor dem gestellten Bauantrags hergestellt wird. Im Gegensatz zur Eigenheimzulage gilt bei der degressiven AfA jedoch eine objektbezogene Betrachtung. Erwirbt der Steuerpflichtige ein unbebautes Grundstück oder ein teilfertiges Gebäude, ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige selbst oder der Veräußerer den Bauantrag gestellt hat. Der Erwerber, der das Gebäude aufgrund eines vom Veräußerer vor dem gestellten Bauantrags fertig stellt, kann die degressive AfA auch dann in Anspruch nehmen, wenn er das unbebaute Grundstück oder teilfertige Gebäude erst nach dem erwirbt (, BStBl 1994 I S. 882) zu § 7 Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG).

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Fundstelle(n):
ZAAAB-74988