EStR R 3.5 (Zu
				§ 3 Nr. 2
  EStG)
Zu
				§ 3 Nr. 2
  EStG
R 3.5 
Einführung
				
			(1) Die Einkommensteuer-Richtlinien 2005
		(EStR
		2005) sind Weisungen an die
		Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur
		Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) Die EStR 2005 sind für
		die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem VZ
				2005 anzuwenden. Die
				EStR 2005 sind auch
		für frühere VZ anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung
		der Rechtslage darstellen.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch
		stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
		Fassung angegeben ist, das
				Einkommensteuergesetz2002 i. d. F. der Bekanntmachung vom
				19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, 2003
		I S. 179, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch
				Artikel 3 des Gesetzes zu dem
		Dritten Zusatzprotokoll vom 4.6.2004 zum Abkommen vom 16.6.1959 zwischen der
		Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur
		Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
		vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung
		anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 1653, 
					BStBl 2005 I S. 346), zu
		Grunde.(5) Die Anordnungen, die in den Vorschriften über
		den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und in den dazu ergangenen
					Lohnsteuer-Richtlinien über die
		Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten
		sind, gelten entsprechend auch für die Veranlagung zur
		Einkommensteuer.