Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Körperschaftsteuer- und des Prozessrechts - Zulässigkeit einer Klageänderung
nach Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage, wenn während des gerichtlichen Verfahrens erstmals ein entsprechender Steuerbescheid
ergeht
Leitsatz
Ist bei der Erhebung eines Untätigkeitseinspruch und einer Untätigkeitsklage ein geänderter Steuerbescheid erlassen worden,
ist die Klageänderung von einem Verpflichtungsbegehren in ein Anfechtungsbegehren zulässig, ohne dass es der Durchführung
eines weiteren außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens bedarf, wenn nach einer umfassenden Außenprüfung keine andere Entscheidung
in der Sache zu erwarten ist und es auch keiner weiteren Sachaufklärung bedarf.
Eine Klage mit der die steuerliche Anerkennung der Vorzugdividenden in Höhe der jeweiligen Bruttodividende als Einnahme gem.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG begehrt wird, ist unter dem Gesichtspunkt des § 36 Abs. 2 Nr. 3f EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG
und dem Gesichtspunkt zulässig, dass der Körperschaftsteuerbescheid gem. § 47 Abs. 2 Nr. 1 KStG Grundlagenbescheid ist.
Ist im Rahmen eines sogenannten „Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens” die Bemessung des Ausgabepreises, die Vereinbarung der
Vorzugdividende ihrem Grunde und der Höhe nach, die Einräumung der Mehrstimmrechte und die Festlegung des spätesten Ausschüttungszeitpunkt
Bestandteil eines auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittenen Gesamtkonzeptes, das allein aus steuerlichen Gründen den Beteiligungsgesellschaften
angeboten wird, und hat die Beteiligungsgesellschaft nur die Wahl, das Gesamtkonzept als solches zu akzeptieren oder abzulehnen,
liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.
Fundstelle(n): MAAAB-69000
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 02.03.2005 - 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.